Was ist maßgebend für den geltenden EnEV-Standard - die
Einreichung des Bauantrags oder die Baubeginns-Anzeige?
Bei einem Praxisbeispiel wird der Bauantrag 2015 eingereicht
und die Baubeginnsanzeige jedoch erst Anfang 2016. Gilt dann
der erhöhte EnEV-Standard ab 2016 bereits oder noch die EnEV 2014?
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Maßgeblich für den
geltenden EnEV-Standard ist das Datum der
Einreichung des Bauantrags. Bis Ende des
Jahres 2015 ist es die EnEV 2014 und ab 1. Januar
2016 gilt der erhöhte Neubau-Standard.
Probleme kann es nur geben, wenn beispielsweise
ein Bauträger den Bauantrag noch dieses Jahr
einreicht und das Haus / Wohnung / Gebäude erst
in einigen Jahren zum Verkauf anbietet, wenn
alle anderen vergleichbaren Immobilien bereits
nach dem erhöhten Standard fertig gestellt
wurden. Lesen Sie dazu unseren Beitrag in der
IRB-Fachzeitschrift Der Bausachverständige,
Ausgabe 6/2011:
Geltender Energie-Standard bei großen
Bauprojekten
In EnEV-online finden Sie Erläuterungen zur EnEV
ab 2016 für:
Wohnbauten |
Nichtwohnbauten
Zu den
Besonderheiten des für Ihr Bauvorhaben geltenden
Regeln (Baubeginnsanzeige) fragen Sie am besten
den zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes - am
besten schriftlich und verlangen Sie eine
schriftliche, verbindliche Antwort bis zu einem
Termin, der Ihnen zusagt. Viel Erfolg!
Eine Übersicht der
Institutionen, die in den einzelnen
Bundesländern für die Anwendung der EnEV in der
Praxis zuständig sind finden Sie unter:
Oberste Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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