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EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute? Übersicht der Antworten 04.12.2015

EnEV ab 2016: Was fragen Fachleute?
Bauantrag 2015 und Baubeginns-Anzeige 2016

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin

© Foto: Maxim_Kazmin - Fotolia.com


Was ist maßgebend für den geltenden EnEV-Standard - die Einreichung des Bauantrags oder die Baubeginns-Anzeige? Bei einem Praxisbeispiel wird der Bauantrag 2015 eingereicht und die Baubeginnsanzeige jedoch erst Anfang 2016. Gilt dann der erhöhte EnEV-Standard ab 2016 bereits oder noch die EnEV 2014?

Unsere unverbindlichen Hinweise dazu:

Maßgeblich für den geltenden EnEV-Standard ist das Datum der Einreichung des Bauantrags. Bis Ende des Jahres 2015 ist es die EnEV 2014 und ab 1. Januar 2016 gilt der erhöhte Neubau-Standard.

Probleme kann es nur geben, wenn beispielsweise ein Bauträger den Bauantrag noch dieses Jahr einreicht und das Haus / Wohnung / Gebäude erst in einigen Jahren zum Verkauf anbietet, wenn alle anderen vergleichbaren Immobilien bereits nach dem erhöhten Standard fertig gestellt wurden. Lesen Sie dazu unseren Beitrag in der IRB-Fachzeitschrift Der Bausachverständige, Ausgabe 6/2011:
Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten

In EnEV-online finden Sie Erläuterungen zur EnEV ab 2016 für: Wohnbauten  |  Nichtwohnbauten

Zu den Besonderheiten des für Ihr Bauvorhaben geltenden Regeln (Baubeginnsanzeige) fragen Sie am besten den zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes - am besten schriftlich und verlangen Sie eine schriftliche, verbindliche Antwort bis zu einem Termin, der Ihnen zusagt. Viel Erfolg!

Eine Übersicht der Institutionen, die in den einzelnen Bundesländern für die Anwendung der EnEV in der Praxis zuständig sind finden Sie unter: Oberste Bauaufsichtsbehörden der Bundesländer

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-> Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016

-> Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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