Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt in der
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), unter Nummer 2.1
(Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs), dass für
elektrischen Strom ab 2016 - unter gewissen Voraussetzungen
- nicht der normierte Primärenergiefaktor (fP),
sondern der Wert 1,8 angenommen wird. Es stellt sich die
Frage, ob dieser reduzierte fP-Faktor für Strom auch bei der Berechnung von
Energieausweisen im Bestand gilt, wenn dieser im
Jahr 2016 ausgestellt wird.
Unsere unverbindlichen
Hinweise dazu:
Wer dieses Jahr einen
Energieausweis für ein Bestandsgebäude ausstellt,
unterliegt vollständig dem aktuell geltenden Recht.
Dieses umfasst auch die Berücksichtigung des neuen
Primärenergiefaktors für Strom ab dem 1. Januar 2016 bei
der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs. Siehe
dazu unsere Info:
Dokumente in EnEV-online zur EnEV ab 2016.
Für die Berechnung des
Primärenergieverbrauchs gelten auch die Regelung der
Bekanntmachungen der zuständigen Bundesministerien -
siehe dazu unsere Erläuterungen auf der Webseite
Daten im
Bestand aufnehmen und verwenden.
Übergangsfälle
- gemäß dem Überleitungsrecht - können
nur für Neubauten oder für Modernisierung mit
ganzheitlichen Anforderungen, eintreten.

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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