Wie jedes Mal, wenn eine neue Fassung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft tritt, wollen
Bauherren zunächst wissen, welche Version für ihr
Bauvorhaben gilt und welche Anforderungen ihr Projekt
dementsprechend erfüllen muss. Zu den letzten Übergängen von
der EnEV 2009, über die EnEV 2014 bis hin zur EnEV ab 2016
haben wir in EnEV-online eine Tabelle veröffentlicht "EnEV
2009, EnEV 2014 oder erhöhter EnEV-Standard ab 2016? Welche
Energie-Anforderungen gelten für Ihr Bauvorhaben?" Es
stellt sich die Frage, ob die Bauherren tatsächlich auch
bereits im Jahr 2014 oder 2015 verlangen konnten, dass man
ihr Bauvorhaben beim zuständigen Bauamt nach den strengeren
Vorschriften der EnEV ab 2016 genehmigt.
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Ja, das stimmt
tatsächlich. Soweit die Anforderungen der
nächstfolgenden EnEV-Fassung verkündet sind -
wie es mit der EnEV ab 2016 bereits seit dem
November 2013 der Fall war - konnten Bauherren
jederzeit fordern, dass das zuständige Bauamt
ihren eingereichten Bauantrag nach den Vorgaben
der EnEV ab 2016 behandelt.
Dieses Vorgehen
muss selbstverständlich mit dem planenden
Architekten vorab abgesprochen sein, damit er
sowohl die Planung als auch die EnEV-Nachweise
an den entsprechenden Anforderungen ausrichten
kann.

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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