Bei der Dachdämmung gab es bisher Ausnahmen: Wenn der
Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz und
Energie-Einsparung in Gebäuden) Teil 2 (Mindestanforderungen
an den Wärmeschutz) erfüllt war, musste der
Käufer beispielsweise nicht neu dämmen. Dafür musste der
U-Wert bei 0,90 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K) liegen. Ändert sich anlässlich der EnEV ab 2016
bei diesem Wert auch etwas?
Unsere
unverbindlichen Hinweise dazu:
Wir gehen davon
aus, dass es sich hier um die
Sanierungspflichten nach EnEV im Bestand
handelt.
Oberste
Geschossdecke oder Dach dämmen
Gebäudeeigentümer
müssen unter bestimmten Bedingungen die oberste
Geschossdecke über den beheizten Räumen ihrer
Bestandsgebäude dämmen. Wenn folgende Aussagen
alle zutreffen, müssen sie der Dämmpflicht nach
EnEV 2014 nachkommen:
Das Bestandsgebäude:
- wird beheizt,
- wird jährlich mindestens vier Monate lang
beheizt,
- wird auf mindestens 19 Grad Celsius (°C)
beheizt.
Die oberste Geschossdecke über den beheizten
Räumen:
- grenzt an den unbeheizten Dachraum,
- ist zugänglich,
- erfüllt NICHT die Mindestanforderungen an den
baulichen Wärmeschutz gemäß entsprechender
Baunorm.
Wenn diese
Bedingungen alle zutreffen, müssen die
Gebäudeeigentümer die Decke ihres
Bestandsgebäudes bis Ende des Jahres 2015 wie
von der EnEV 2014 gefordert, dämmen.
Als Maßstab für
die Dämmpflicht im Baubestand gilt der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig
gedämmten Geschossdecke. Dieser darf bei der
gedämmten Geschossdecke höchstens 0,24 Watt pro
Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)) betragen.
Alternativ
eröffnet die Verordnung den Eigentümern von
Bestandsgebäuden folgende Lösung: Sie können
anstatt der obersten Geschossdecke das darüber
liegende, bisher ungedämmte Dach dämmen. Der
U-Wert des fertig gedämmten Daches darf auch
höchstens 0,24 W/(m² K) betragen.
Ausnahmeregel für kleine Wohnhäuser
Die EnEV räumt den
Eigentümern von kleinen Wohnhäusern unter
bestimmten Bedingungen einen Sonderstatus ein.
Dieses gilt jedoch nur, wenn die beiden
folgenden Aussagen zutreffen:
In diesen
Ausnahmefällen greifen die Sanierungspflichten
für die Heizung, Leitungen, Armaturen und
oberste Geschossdecken ggf. nur, wenn ein
Eigentümerwechsel bereits stattgefunden hat oder
künftig stattfindet.
Achtung Käufer:
Der neue Eigentümer muss erst innerhalb von
zwei Jahren - ab dem Tag des ersten
Eigentumsübergangs - alle oben beschriebenen
Sanierungspflichten erfüllen.
Achtung Erben:
Diese zweijährige Schonfrist gilt auch wenn
der Eigentümerwechsel durch eine Erbschaft
erfolgt ist. Die Erben sind nicht von den
Sanierungspflichten befreit, wenn ein
bestehendes Wohnhaus in ihren Eigentum übergeht.
Sie können nur diese zweijährige Schonfrist
wahrnehmen.

Weitere Fragen und Antworten zur EnEV ab 2016
Praxis-Dialog: EnEV 2014 professionell anwenden

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