Aktueller Stand der Antworten: 19.10.2015
Wer eine Wohnung, Haus oder sonstiges Gebäude teilweise oder
ganz verkaufen oder neu vermieten will, muss den
potenziellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis
vorlegen, spätestens wenn diese die Immobilie besichtigen.
Dieses regelt die
EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) Absatz 2. Weiter fordert die
Verordnung, dass nach Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages
der Verkäufer, bzw. Vermieter dem Käufer, bzw. Neumieter
unverzüglich den Energieausweis als Original oder Kopie
übergibt.
Ein EnEV-online Leser stellt uns folgende Fragen, für die
wir offizielle Antworten suchten:
Muss bei einer Wohnungs- oder Gebäudebesichtigung der
Verkäufer, bzw. Vermieter den potenziellen Käufern, bzw.
Neumietern den Energieausweis als Papier-Ausdruck
vorgelegen? Wäre das Vorlegen in digitaler Form -
beispielsweise auf einem Tablett oder Notebook - ebenfalls
zulässig? Könnte nach Abschluss des Miet- oder
Kauf-Vertrages der Vermieter, bzw. Verkäufer den
Energieausweis dem neuen Mieter bzw. Käufer auch in
digitaler Form überreichen - beispielsweise als Pdf-Datei
auf einer CD oder einem USB-Stick - oder per E-Mail
zusenden?
Lesen Sie die Antworten, die wir soweit
erhielten:
Wir ergänzen diese Seite sobald wir weitere
Antworten von den Behörden der Bundesländer erhalten

Die erste Antwort auf
unsere eingangs aufgeführten Fragen erhielten wir am
7. Oktober 2015 von der Pressestelle des
Bundesbauministeriums (BMUB):
"Die
EnEV spricht in § 16 Absatz 2 von der
Pflicht, „einen Energieausweis oder eine Kopie
hiervon“ vorzulegen bzw. zu übergeben. Ob auch
digitale Fassungen des Dokumentes diese
Voraussetzung erfüllen, ist eine Frage, die sich
nicht unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut
der Verordnung herleiten lässt. Für den Vollzug
dieser Verordnung und damit auch für die
Auslegung der EnEV sind die Länder zuständig.
Wir bitten Sie daher, sich mit den Fragen an die
für die EnEV zuständigen Landesministerien zu
wenden."
Wir haben daraufhin die
zuständigen EnEV-Behörden aller Bundesländer
angeschrieben und um Antworten gebeten.
Lesen Sie, was wir soweit erfahren haben:

Niedersachsen
Dominik Kimyon, von
der Pressestelle des
Niedersächsisches Ministerium für Soziales,
Gesundheit und Gleichstellung, Hannover sandte
uns am 15. Oktober 2015 folgende Antwort per E-Mail:
"Gemäß
§ 16 Absatz 1 und 2 EnEV hat die Übergabe
bzw. die Vorlage eines Energieausweises im
Original oder in Kopie zu erfolgen. Die EnEV
regelt an dieser Stelle nicht, ob dies auch in
digitaler Form zulässig ist. Ungeachtet dessen
bleibt es dem Eigentümer eines Gebäudes
natürlich unbenommen, dem Interessenten bzw. dem
Käufer zusätzlich zur Papierform einen digitalen
Energieausweis zur Verfügung zu stellen."
Bayern
Gerd Otter, von der
Obersten Baubehörde im
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und
Verkehr, München, Abteilung IIB7 – Fachliche
Angelegenheiten der Bauordnung sandte uns am 19.
Oktober 2015 folgende Antwort per E-Mail:
"Nach
§ 16 Abs. 2 Satz 3 EnEV hat der Verkäufer dem Käufer
den Energieausweis oder eine Kopie des Energieausweises
zu übergeben bzw. während der Besichtigung deutlich
sichtbar aufzuhängen oder auszulegen. Wir gehen davon
aus, dass der Gesetzgeber eine Papierform meint. Es
spricht nichts dagegen, dass der Energieausweis
zusätzlich auch in digitaler Form übergeben wird."

Rheinland-Pfalz
Dr. Dirk Gust, vom Referat Energieberatung,
Energieeffizienz des
Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie-
und Landesplanung, Rheinland-Pfalz, in Mainz, antworte uns am 16.
Oktober 2015 folgendermaßen per E-Mail:
"Die
Energieeinsparverordnung
EnEV verlangt in §16 Absatz 2 die Vorlage
des Energieausweises oder einer Kopie. Die
Papierform ist in der Verordnung nicht
ausdrücklich vorgeschrieben. Der
Verordnungsgeber verfolgt mit der Vorlagepflicht
das Ziel, dass die Kauf- oder Mietinteressenten
von den Inhalten des Energieausweises Kenntnis
erlangen können. Dieses Ziel wird nach meiner
Auffassung auch durch die Vorlage einer
elektronischen Kopie erreicht. Die
Übergabepflicht beim Verkauf kann meines
Erachtens auch durch Übergabe einer elektronischen Kopie erfolgen."

Wir ergänzen diese Seite sobald wir weitere Antworten
von den Behörden der Bundesländer erhalten
Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT,
Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin
EnEV-online.de

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