Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis
zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen
eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten
können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen
kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV
2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des
Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.
1.
Irrtum: Die aktuelle Energieeinspar-Verordnung heißt
amtlich "EnEV 2013".
Nein, die amtliche
Bezeichnung lautet "Zweite Verordnung zur Änderung der
Energieeinsparverordnung". Diese Bezeichnung bezieht
sich darauf, dass nur die Änderungen im Vergleich zur
EnEV 2009 verkündet wurden. (siehe Infoquellen weiter
unten)
EnEV 2013
Die aktuell geltende
Verordnung wurde im November 2013
im Bundesgesetzblatt verkündet. Deshalb wird sie häufig
von behördlicher Seite, auch im Internet von
Bundesministerien, als "EnEV 2013" bezeichnet.
EnEV 2014
Die aktuelle
EnEV-Fassung ist seit 1. Mai 2014
in Kraft. Für Bauherren,
Architekten, Planer, Käufer, Neumieter und
Immobilienmakler – und sonstige EnEV-Anwender - ist es
wichtig, ab wann die neue Verordnung gilt. Deshalb nennt
man die aktuelle EnEV-Fassung am häufigsten "EnEV 2014".
EnEV 2016
Die EnEV 2014 erfüllt
jedoch nur teilweise die
europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von
2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den
Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen:
öffentliche Gebäude ab 2019 und anderen Gebäude ab 2021.
Damit nicht alle zwei
Jahre eine neue Fassung der Verordnung in Kraft tritt
hat der Bund in die aktuelle EnEV, die seit 1. Mai 2014
gilt, einen höheren Energie-Standard für Neubauten ab
2016 mit eingebunden. Dieses bedeutet, Gebäude mit
effizienterer Technik zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften
und Kühlen sowie besser gedämmten Fenstern, Außenwänden,
Dächern und untere
Decken. Dieses ist ein Schritt in Richtung des
EU-geforderten ?Niedrigstenergiegebäudes. Dessen
Energiebedarf liegt fast bei Null und sollte
größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden
beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung
oder Wärmepumpen.
Deshalb liest und hört man
häufig über die "EnEV 2016", die jedoch keine eigene
Fassung, sondern die erhöhten Anforderungen der EnEV
2014 ab 2016 meint.
In EnEV-online berichten wir deshalb über die "EnEV ab
2016".
Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
|
Verkündete EnEV 2014 als Pdf-Leseversion
Veröffentlicht in EnEV-online mit freundlicher
Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages, Köln.
|
Amtliche EnEV 2014 beim Verlag bestellen
|
EnEV 2014,
Artikel 3 - Inkrafttreten (Html-Text)
|
EnEV 2014,
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Autorin: Melita Tuschinski,
Redaktion
EnEV-online.de

Weitere Irrtümer zur EnEV 2014
aufgeklärt:
-
Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt
amtlich „EnEV 2013“.
-
Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den
Energie-Standard für Gebäude.
-
Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben
hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.
-
Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen
Immobilienanzeigen nicht die geforderten
Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
-
Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder
ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt
nun unbedingt einen Energieausweis.
-
Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude
benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder
Verbrauchs-Ausweis.

Quellen und weitere Informationen:
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
Ringbuch und E-Book
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