Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis
zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen
eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten
können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen
kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV
2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des
Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.
3.
Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein
Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.
Dieser weitverbreitete
Irrtum hält sich hartnäckig aufrecht, Nein, nicht der
Zeitpunkt der Baugenehmigung ist ausschlaggebend! Nicht
das Bauamt bestimmt - durch das Datum der Baugenehmigung
- sondern der Bauherr hat es
in der Hand welche EnEV-Fassung gilt: Ausschlaggebend
ist das Datum wann er den Bauantrag für das Vorhaben
einreicht, die Bauanzeige erstattet oder
- bei Bauvorhaben die nicht genehmigt oder angezeigt
werden müssen - wann er mit den Baumaßnahmen tatsächlich
beginnt.
EnEV 2009
Wenn er den Bauantrag oder
die Bauanzeige bis Ende April 2014 eingereicht oder
erstattet hat, oder die genehmigungsfreien Baumaßnahmen
bis zu diesem Datum begonnen hatte, galt für
das entsprechende Bauvorhaben noch die 'alte' EnEV 2009.
EnEV 2014
Zukunftsorientierte
Bauherren konnten allerdings auch bereits vor dem 1. Mai 2014
verlangen, dass die Baubehörde ihr Vorhaben nach der
neuen EnEV prüft, wenn der Architekt die Planung und
Nachweise entsprechend geführt hatte.
Wenn der Bauherr
allerdings erst im Mai 2014 oder später den Bauantrag
eingereicht oder die Bauanzeige erstattet hat, dann gilt das
Recht der neuen EnEV 2014. Dies galt und gilt auch für
genehmigungsfreie Bauvorhaben, die er nach dem 1. Mai
2014 begonnen hat.
EnEV ab 2016
Achtung: Seit dem 1. Januar 2016 hat die die EnEV 2014
den energetischen Standard für neu zu errichtende
Gebäude erhöht. Wer also den Bauantrag nach diesem
Termin eingereicht hat oder einreichen wird, oder die
Bauanzeige entsprechend erstattet, muss den Neubau nach
dem erhöhten Standard der "EnEV ab 2016" planen und
bauen.
Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
|
EnEV 2014, § 28 Übergangsvorschriften
|
Checkliste:
Geltende EnEV-Fassung für Bauten
|
Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung
Autorin: Melita Tuschinski,
Redaktion
EnEV-online.de
Weitere Irrtümer zur EnEV
2014 aufgeklärt:
-
Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt
amtlich „EnEV 2013“.
-
Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den
Energie-Standard für Gebäude.
-
Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben
hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.
-
Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen
Immobilienanzeigen nicht die geforderten
Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
-
Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder
ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt
nun unbedingt einen Energieausweis.
-
Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude
benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder
Verbrauchs-Ausweis.
Quellen und weitere Informationen:
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
Ringbuch und E-Book
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