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Praxishilfen zur EnEV 2014

EnEV 2014: Sechs häufige Irrtümer aufgeklärt

3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

27. März 2018, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de


+ Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.


3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

Dieser weitverbreitete Irrtum hält sich hartnäckig aufrecht, Nein, nicht der Zeitpunkt der Baugenehmigung ist ausschlaggebend! Nicht das Bauamt bestimmt - durch das Datum der Baugenehmigung - sondern der Bauherr hat es in der Hand welche EnEV-Fassung gilt: Ausschlaggebend ist das Datum wann er den Bauantrag für das Vorhaben einreicht, die Bauanzeige erstattet oder - bei Bauvorhaben die nicht genehmigt oder angezeigt werden müssen - wann er mit den Baumaßnahmen tatsächlich beginnt.

EnEV 2009 Wenn er den Bauantrag oder die Bauanzeige bis Ende April 2014 eingereicht oder erstattet hat, oder die genehmigungsfreien Baumaßnahmen bis zu diesem Datum begonnen hatte, galt für das entsprechende Bauvorhaben noch die 'alte' EnEV 2009.

EnEV 2014 Zukunftsorientierte Bauherren konnten allerdings auch bereits vor dem 1. Mai 2014 verlangen, dass die Baubehörde ihr Vorhaben nach der neuen EnEV prüft, wenn der Architekt die Planung und Nachweise entsprechend geführt hatte.

Wenn der Bauherr allerdings erst im Mai 2014 oder später den Bauantrag eingereicht oder die Bauanzeige erstattet hat, dann gilt das Recht der neuen EnEV 2014. Dies galt und gilt auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben, die er nach dem 1. Mai 2014 begonnen hat.

EnEV ab 2016 Achtung: Seit dem 1. Januar 2016 hat die die EnEV 2014 den energetischen Standard für neu zu errichtende Gebäude erhöht. Wer also den Bauantrag nach diesem Termin eingereicht hat oder einreichen wird, oder die Bauanzeige entsprechend erstattet, muss den Neubau nach dem erhöhten Standard der "EnEV ab 2016" planen und bauen.

Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
|
EnEV 2014, § 28 Übergangsvorschriften
|
Checkliste: Geltende EnEV-Fassung für Bauten
| Übersichts-Tabelle: Geltende EnEV-Fassung

Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de

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Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 aufgeklärt:

  1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt amtlich „EnEV 2013“.

  2. Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.

  3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

  4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

  6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

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Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
     Ringbuch und E-Book

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