Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis
zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen
eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten
können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen
kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV
2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des
Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.
4.
Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen
Immobilienanzeigen nicht die geforderten
Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Nein, diese neue
Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den energetischen
Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist
die einzige Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr
Verspätung in Kraft tritt – also ab dem 1. Mai 2015.
Diese Verzögerung soll
Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und
Herausgeber von Zeitungen und Internet-Portalen erlauben
sich Schritt für Schritt auf die neuen Anforderungen
einzustellen.
Jedoch Achtung: Seit
1. Mai 2014 gilt recht wohl die Pflicht in kommerziellen
Immobilienanzeigen die geforderten Energiekennwerte
anzugeben, wie es die neue Verordnung im
§ 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) seit
dem 1. Mai 2014
fordert.
Erst ab dem 1. Mai 2015 ist es jedoch eine
Ordnungswidrigkeit, wenn Verpflichtete dieser Pflicht
vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen, wie die
EnEV 2014 im § 27 (Ordnungswidrigkeiten), Absatz (2)
Nummer 6 regelt.
Die geltende Verzögerung regelt die EnEV-Novelle (EnEV
2014) im
Artikel 3 (Inkrafttreten), Absatz 2.
Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
|
Verkündete EnEV 2014 als
Pdf-Leseversion
|
Amtliche EnEV 2014 beim Verlag bestellen
|
EnEV 2014, §
16a
Pflichtangaben in Anzeigen
|
EnEV 2014, § 27
Ordnungswidrigkeiten
Autorin: Melita Tuschinski,
Redaktion
EnEV-online.de

Weitere Irrtümer zur EnEV 2014
aufgeklärt:
-
Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt
amtlich „EnEV 2013“.
-
Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den
Energie-Standard für Gebäude.
-
Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben
hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.
-
Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen
Immobilienanzeigen nicht die geforderten
Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.
-
Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder
ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt
nun unbedingt einen Energieausweis.
-
Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude
benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder
Verbrauchs-Ausweis.

Quellen und weitere Informationen:
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
Ringbuch und E-Book
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