Wird bei
Anwendung des
§ 6
Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen
nach §
6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN
13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B
bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50
Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte
oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht
überschreiten:
-
bei
Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1
und
-
bei
Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.
Abweichend
von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren
Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1
berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m³
übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren
Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V
18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m³ übersteigt, der nach
DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen
Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und
außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die
Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht
überschreiten:
-
bei
Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m∙h-1
und
-
bei
Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m∙h-1.
Wird bei
Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach
Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt
oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus
den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so
können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt
angewandt werden. |