Leitsatz: Badentlüfter, Dunstabzugshauben
in Küchen von Wohngebäuden und ähnliche Einzellüfter sind nicht als
„raumlufttechnische Anlagen“ im Sinne von Anlage 4 EnEV 2014 anzusehen und
bedingen im Zusammenhang mit der dort vorgesehenen Dichtheitsprüfung für sich
allein noch nicht die Anwendung des Grenzwerts für „Gebäude mit
raumlufttechnischen Anlagen“.
Frage:
Anlage 4 (Anforderungen an die
Dichtheit des gesamten Gebäudes) EnEV 2014 begründet für die
Berücksichtigung eines Dichtheitsnachweises bei den Berechnungen des
Jahres-Primärenergiebedarfs für „Gebäude mit raumlufttechnischen Anlagen“
strengere Grenzwerte. Sind Badentlüfter (nach DIN 18017-3) und Dunstabzugshauben
in Küchen von Wohngebäuden raumlufttechnische Anlagen im Sinne dieser Regelung?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015
veröffentlicht:
-
Der Wortlaut von
Anlage 4 (Anforderungen an die
Dichtheit des gesamten Gebäudes) EnEV 2014 folgt in
Bezug auf die Unterscheidung von Grenzwerten der DIN V 18599-2:
2011-12, die in Anlage 4 genannten Grenzwerte sind jedoch
verschieden von denen der Berechnungsnorm. Diese wiederum
verwendet in diesem Zusammenhang die Nomenklatur der DIN 4108-7:
2011-01. Dort wird in den
Anmerkungen zu der Unterscheidung der Grenzwerte auch der
Begriff „ventilatorgestützte Lüftung“ verwendet, womit offenbar
das Lüftungskonzept für das gesamte Gebäude gemeint ist.
-
Einem Kommentar des maßgebend an
DIN 4108-7 beteiligten "Fachverbandes Luftdichtheit im Bauwesen"
zur früheren Ausgabe dieser Norm zufolge sind „in diesem
Zusammenhang raumlufttechnische Anlagen (RLT) für Wohnungen
gemeint, die die DIN 1946-6 (Ausgabe Oktober 1998) als
Gesamtheit aller Bauteile, Baugruppen und Geräte bezeichnet, die
zur maschinellen Zu- und / oder Abführung von Luft dienen, um
bestimmte raumklimatische Bedingungen im Aufenthaltsbereich
sicher zu stellen. Diese Systeme müssen in der Lage sein, die in
der DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme
sicher zu stellen. Bedingt durch Größe, Lage und Bauart sind
Einzellüfter in Bädern und WC´s hierzu nicht geeignet.“ Dies
gilt sinngemäß auch für die aktuelle Fassung der DIN 1946-6
(Ausgabe Mai 2009). Dort heißt es unter 5.3.6.3: „Für die
gesamte Nutzungseinheit ist durch das ventilatorgestützte
Lüftungssystem die Nennlüftung ohne Nutzerunterstützung …
sicherzustellen.“ Übliche Entlüftungssysteme nach DIN 18017-3
(Ausgabe September 2009) werden entweder nur für einzelne
Ablufträume ausgelegt oder wohnungsweise nur für die Lüftung zum
Feuchteschutz ausgelegt und erfüllen damit das Kriterium für ein
ventilatorgestütztes Lüftungssystem (und damit für eine
RLT-Anlage) nicht.
-
Auch die Vorschrift in
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 2.7 (Anrechnung
mechanisch betriebener Lüftungsanlagen) EnEV 2014, die die
Anrechnung von Vorteilen mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
auf solche Anlagen beschränkt, die zur Sicherstellung des
Mindestluftwechsels für das gesamte Gebäude geeignet sind, legt
nahe, dass beispielsweise Badentlüftungen nach DIN 18017-3, aber
auch Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäude sowie ähnliche
Einzellüfter, die nicht zum dauerhaften Betrieb vorgesehen sind,
nicht als raumlufttechnische Anlagen im Sinne von AAnlage
4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes) EnEV
2014 zu verstehen sind.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Anforderungen an die Dichtheit bei Gebäuden mit
raumlufttechnischen Anlagen - insbesondere Badentlüfter und
Dunstabzugshauben in Küchen von Wohngebäuden
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



Fragen +
Antworten zur EnEV 2014
finden



|
|