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Kurzinfo: Es handelt sich in diesem Praxisfall um ein neu
erbautes Einfamilienhaus. Der Bauantrag wurde zwar im Jahr 2014, jedoch noch zu
Zeiten des Geltungsbereiches der alten Fassung der Energieeinsparverordnung
(EnEV 2009) eingereicht, demnach muss das Wohnhaus die energetischen
Anforderungen dieser EnEV-Fassung erfüllen. Das Haus ist nicht mit einer
Lüftungsanlage ausgestattet. Bei der Berechnung des EnEV-Nachweises hatte der
zuständige Planer u. a. auch den Luftdichtheits-Bonus wahrgenommen. Die in den
Nachweis-Berechnungen berücksichtigte erfolgreiche Luftdichtigkeitsprüfung der
Bauhülle des Wohnhauses wurde jedoch niemals durchgeführt. Der ausführende
Bauträger hat inzwischen Insolvenz angemeldet. Für dieses Bauvorhaben wurde auch
eine Förderung für ein KfW-70-Effizienzhaus beantragt. Der Bauherr, bzw.
Eigentümer befürchtet, dass er den KfW-Kredit möglicherweise zurückzahlen
müsste.
Fragen: Kann im beschriebenen
Praxisbeispiel die Luftdichtigkeitsprüfung auch nachträglich ausgeführt werden?
Antwort:
10.01.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Nachträgliche
Luftdichtheits-Prüfung für neues Einfamilienhaus mit KfW-70
Effizienzhaus-Förderung
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Aspekte:
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