Achtung: Diese Auslegung ersetzt die
Auslegung der 21. Staffel, Nr. 2 aus dem Dez. 2015.
Leitsatz: Öffnungen in der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer
Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) oder zum Betrieb von
Lüftungseinrichtungen notwendig sind, unterliegen nicht den
Dichtheitsanforderungen der EnEV 2014. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung
nach
EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit
EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes)
dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden; verschließbare
Öffnungen sind zu schließen. Details hierzu beschreibt das im
Mai 2015 vom Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegebene "Beiblatt zur
DIN EN 13829".
Frage: Nach
EnEV
2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 sind zu errichtende
Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche
einschließlich der Fugen dauerhaft luft-undurchlässig entsprechend dem Stand der
Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden
oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit,
Brandschutz; beispielsweise Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) sowie zum
Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind. Müssen diese Öffnungen /
Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach
EnEV
2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 genügen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 5./6. Dezember 2017, vom DIBt am 15. Dezember 2017 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Die Anforderungen nach
EnEV 2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1
sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes
unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude-
und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante
Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher
Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes
eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe
entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht
erfasst.
-
Unbeschadet davon gibt es
sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen /
Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch
Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können
durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet
werden. Damit kann bei derartigen Öffnungen / Einrichtungen die
Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend
sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht
fordert.
-
Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung
nach der DIN EN 13829 () Verfahren B (EnEV
2014 § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit
EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten
Gebäudes) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet
werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Die
Vorbereitung des Gebäudes für Prüfungen im Einklang mit dieser
Norm wird in einem "Beiblatt
zur DIN EN 13829" beschrieben, das im Mai 2015 vom
Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen herausgegeben wurde
1.
1 Sehr wichtiger
Hinweis: Ein Auszug des FLiB-Beiblatts
mit allen für die Prüfung nach
EnEV 2014, Anlage 4 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten
Gebäudes) relevanten Aussagen ist
im Internet auf den FLIB-Seiten frei verfügbar.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2014" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2014 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: EnEV-Auslegung zu § 6 Luftdichtheit von Gebäuden
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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