Achtung: Diese Auslegung wurde ersetzt durch die
Auslegung der 24. Staffel, Nummer 1 aus dem Dez. 2017.
Leitsatz: Öffnungen in der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines Gebäudes, die aufgrund anderer
Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind, unterliegen nicht den
Dichtheitsanforderungen der EnEV 2014. Bei Durchführung einer Dichtheitsprüfung
nach § 6
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 4 EnEV 2014 dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden;
verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
Frage: Nach
§ 6
Absatz 1 EnEV 2014 (Dichtheit, Mindestluftwechsel)
sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende
Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig
entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch-
und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer
Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (beispielsweise
Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen
ebenfalls den Anforderungen nach
§ 6
Absatz 1 EnEV 2014 (Dichtheit, Mindestluftwechsel) genügen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Die Anforderungen nach
§ 6 Absatz 1 EnEV 2014 (Dichtheit, Mindestluftwechsel)
sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes
unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude-
und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante
Öffnungen, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher
Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes
eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe
entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht
erfasst.
-
Unbeschadet davon gibt es
sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige
Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch
Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können
durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet
werden. Damit kann bei derartigen Öffnungen/Einrichtungen die
Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend
sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht
fordert.
Bei Nutzung der Dichtheitsprüfung nach der
DIN EN 13829 (§
6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 4 EnEV 2014 (Anforderungen an die Dichtheit des gesamten
Gebäudes)) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet
werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Anforderungen an die Luftdichtheit - amtliche Auslegung zu § 6
Absatz 1 EnEV
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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