(1) |
Außenbauteile dürfen nicht in einer
Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des
Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und
Einrichtungen nach dem
Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die
Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 Prozent
der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes
betrifft. |
(3) |
Anlagen und Einrichtungen der
Heizungs- , Kühl - und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad
solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu
warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung
ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung
und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und
Fertigkeiten besitzt. |