Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Sommerlichen Wärmeschutz nach EnEV 2014 gewährleisten bei Sanierung von Hochschulgebäuden

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Kurzinfo:
Eine Ingenieurin plant die Sanierung der thermischen Gebäudehülle eines bestehenden Schulgebäudes. Ihr fiel auf, dass die EnEV 2014 für diese Sanierungsfälle keine Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz stellt. Andererseits formuliert die neue DIN 4108-2 (Mindestwärmeschutz in Gebäuden) vom Februar 2013, dass ihre Anforderungen gelten für „zu errichtende Gebäude, für Erweiterungen bestehender Gebäude und für neue Bauteile in bestehenden Gebäuden.“ Daher stellt sich die Frage inwieweit die Fachfrau in diesem Fall den sommerlichen Wärmeschutz gewährleisten muss und ob die Einhaltung dieser DIN-Norm zivilrechtlich verpflichtend ist.

|Aspekte  |Auftrag  |Praxis  |Probleme  |Fragen  |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Schulgebäude, Hochschulbau, Bestand, Baubestand, Altbau, sanieren, Sanierung, Gebäudehülle, Mindestwärmeschutz, DIN, 4108-2, neu, Ausgabe, sommerlich, Wärmeschutz, gewährleisten, zivilrechtlich, verpflichtend, Haftung, rechtliche, Aspekte

Auftrag: Eine Ingenieurin hat den Auftrag erhalten die Sanierung und Modernisierung der Bestandsgebäude einer Universität nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) zu planen und energiesparrechtlich nachzuweisen.

Praxis: Im Rahmen der energetischen Sanierung wird die gesamte thermische Hülle der Bestandsgebäude wird ertüchtigt, einschließlich neuer Fassade, neuer Fenster und Sonnenschutz.

Probleme: Die geplanten Sanierungsmaßnahmen werden gemäß den Anforderungen der EnEV 2014 geplant und durchgeführt. Aus der Sicht der Verordnung handelt es sich um Änderungen der wärmeabgebenden Gebäudehülle, d.h. es gelten die Anforderungen des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 1.
Der Nachweis erfolgt in diesen Fällen wahlweise nach einer der folgenden Methoden:
• Nur Außenbauteile: Die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der geänderten oder erneuerten Außenbauteile dürfen die Höchstwerte in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) Tabelle 1 (höchstzulässige U-Werte) nicht überschreiten.
• Gesamtes Gebäude: Das sanierte Gebäude darf den Jahres-Primärenergiebedarf des entsprechenden Referenzgebäudes und die von der EnEV 2014 vorgeschriebenen Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle höchstens um 40 Prozent überschreiten.
Unser Fragesteller fiel auf, dass die EnEV 2014 bei Sanierung der Außenhülle keine Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz), in der Ausgabe vom Februar 2013, stellt.
Diese Norm formuliert im Kapitel 1 (Anwendungsbereich) dass ihre Anforderungen für folgende Fälle gelten:
• Neubauten - zu errichtende Gebäude,
• Anbauten - Erweiterung bestehender Gebäude,
• Modernisierung der Gebäudehülle - neue Bauteile in bestehenden Gebäuden.

Fragen: Ist eine Nachweisführung des sommerlichen Wärmeschutzes im Rahmen des EnEV- Nachweises in diesem Praxisfall erforderlich? Inwieweit ist die DIN 4108-2 zivilrechtlich zu berücksichtigen? Was ist ein "neues Bauteil" im Sinne der EnEV 2014? Ist es mit dem "Ersatz eines Bauteils" gleichzusetzen oder ist ein neues Bauteil erst ein neues Bauteil, wenn für ein neues Fenster beispielsweise ein Loch in die Wand geschlagen wird? Welche Anforderungen gelten an den sommerlichen Wärmeschutz wenn in einem Raum mit zwei Bestandsfenstern ein neues Fenster hinzu kommt?

Antwort: 24.03.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Sommerlichen Wärmeschutz nach EnEV 2014 gewährleisten bei Sanierung von Hochschulgebäuden

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