Energieausweise, die für unveränderte, bestehende Gebäude
ausgestellt wurden, gelten laut Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) zehn Jahre lang. Eigentümer, die beabsichtigen
ihre Gebäude teilweise oder ganz zu verkaufen oder neu zu
vermieten benötigen also
neu ausgestellte Energieausweise, nach den aktuellen EnEV-Regeln,
falls ihre Ausweise abgelaufen sind.
Doch wie steht es um die Energieausweise als EnEV-Nachweis
bei Neubauten oder nach einer Sanierung? Kinos, Hotels usw.
müssen einen Energieausweis aushängen, wenn denn einer
vorliegt. Müssen sie diese nach zehn Jahren auch erneuern?
Lesen Sie was Andreas Kübler, Pressesprecher des
Bundesbauministeriums am 19.12.2017 dazu antwortete:
Energieausweis als
Nachweis bei Neubau
Energieausweis als Nachweis bei Sanierung
Energieausweis als
Aushang im Privatbau
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Bild: Andreas Kübler,
Pressesprecher des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit. © Foto: BMUB/Andreas Kübler
Situation: Wer
einen Neubau errichtet hat als Bauherr, bzw. als
Eigentümer dafür zu sorgen, dass ihm ein
berechtigter Aussteller einen Energieausweis
ausstellt, sofort nachdem das Gebäude fertiggestellt
ist. Dieses regelt die Energieeinsparverordnung
(EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen), Absatz (1). Den
Energieausweis berechnet der Aussteller auf der
Grundlage der Eigenschaften des fertiggestellten
Gebäudes. Dem Eigentümer dient dieser Ausweis als
EnEV-Nachweis gegenüber der zuständigen Baubehörde,
als Information für potenzielle Käufer oder
Neumieter sowie gegebenenfalls als Aushang für die
Besucher des Gebäudes.
Frage: Läuft ein
Energieausweis, der auch als EnEV-Nachweis für einen
fertiggestellten Neubau ausgestellt wurde nach zehn Jahren
ab?
Antwort:
Die Geltungsdauer eines Energieausweises im
Sinne der EnEV als Informationsinstrument
beträgt zehn Jahre - siehe dazu
EnEV 2014, § 17 (Grundsätze des
Energieausweises) Absatz (6).
Dies gilt generell
für Energieausweise nach der EnEV und ist
unabhängig davon, welcher der in der EnEV
geregelten Anlässe (Neubau, Modernisierung im
Sinne der
EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) im Absatz (1), Satz 3,
Verkauf, Vermietung, Aushangpflichten in
bestimmten behördlich genutzten Gebäuden) der
Ausstellung des Energieausweises zugrunde lag.
Falls sich die
Fragestellung auf landesrechtliche Vorgaben zum
Nachweis der Einhaltung von materiellen
energetischen Anforderungen bzw. auf eine
etwaige Verwendung von Energieausweisen als
Nachweis-Instrumente beziehen, handelt es sich
nicht um Energieausweise im Sinne der EnEV.
Solche Fragestellungen sind an die für die
landesrechtlichen Regelungen zuständigen Länder
zu richten.
In EnEV-online finden Sie eine Übersicht der
zuständigen Behörden sortiert nach
Bundesländern.
Situation: Wer
die Außenhülle seines Bestandsgebäudes energetisch
saniert, muss unter Umständen nachweisen, dass die
veränderten Außenbauteile die EnEV-Anforderungen
erfüllen. Dieses regelt die
EnEV 2014 im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau
von Gebäuden), Absatz (1).
Der Nachweis kann
aufgrund der geänderten Außenbauteile
(Bauteil-Nachweis) oder des gesamten sanierten
Bestandsgebäudes (Gebäude-Nachweis) erfolgen. Im
letzten Fall weist der Planer rechnerisch nach, dass
das sanierte Gebäude die zulässigen Höchstwerte für
Neubauten - Primärenergiebedarf für die
Analgentechnik und Wärmeverluste durch die Bauhülle
- um höchstens 40 Prozent überschreitet.
Diese letztgenannte
Methode ist als 140-Prozent-Regel bekannt. Wenn
dieser Nachweis gewählt wird, fort die
EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) im Absatz (1), Satz 2 dass
für das sanierte Gebäude auch ein Energieausweis
ausgestellt wird.
Frage: Läuft
ein Energieausweis, der als EnEV-Nachweis für einen
sanierten Bestandsbau aufgrund der 140-Prozent-Regel
ausgestellt wurde, auch nach zehn Jahren ab?
Antwort:
Die Geltungsdauer eines Energieausweises im
Sinne der EnEV als Informationsinstrument
beträgt zehn Jahre - siehe dazu
EnEV 2014, § 17 (Grundsätze des
Energieausweises) Absatz (6). Dies gilt
generell für Energieausweise nach der EnEV und
ist unabhängig davon, welcher der in der EnEV
geregelten Anlässe (Neubau, Modernisierung im
Sinne der
EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) im Absatz (1), Satz 3,
Verkauf, Vermietung, Aushangpflichten in
bestimmten behördlich genutzten Gebäuden) der
Ausstellung des Energieausweises zugrunde lag.
Falls sich die
Fragestellung auf landesrechtliche Vorgaben zum
Nachweis der Einhaltung von materiellen
energetischen Anforderungen bzw. auf eine
etwaige Verwendung von Energieausweisen als
Nachweis-Instrumente beziehen, handelt es sich
nicht um Energieausweise im Sinne der EnEV.
Solche Fragestellungen sind an die für die
landesrechtlichen Regelungen zuständigen Länder
zu richten.
In EnEV-online finden Sie eine Übersicht der
zuständigen Behörden sortiert nach
Bundesländern.
Situation:
Bestimmte private Gebäude mit regem Publikumsverkehr
- wie Kinos, Theater, Hotel, Banken usw. - müssen
einen Energieausweis gut sichtbar aushängen. Dieses
regelt die
EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen), Absatz (4). Dieses gilt
jedoch nur, wenn für das Gebäude bereits ein
Energieausweis vorliegt.
Frage: Müssen diese
Energieausweise auch nach zehn Jahren erneuert werden zum
Zweck des Aushangs für das Publikum?
Antwort:
Die Aushangpflicht in bestimmten privaten
Gebäuden nach
EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) im Absatz (4) entsteht
nur, sobald für das Gebäude ein Energieausweis
vorliegt.
Im Unterschied zu
den von Behörden genutzten Gebäuden enthält
EnEV 2014, § 16 (Ausstellung und Verwendung von
Energieausweisen) im Absatz (4) keine
eigenständige Ausstellungspflicht. Ein
vorhandener Energieausweis im Sinne des § 16
Absatz 4 EnEV kann nur ein Ausweis sein, dessen
Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist (vgl.
Bundesrats-Drucksache 113/13 Zweite Verordnung
zur Änderung der Energieeinsparverordnung, S.96).
Demzufolge ergibt
sich KEINE Pflicht einen neuen Energieausweis
auszustellen bei den oben genannten privaten
Gebäuden, wenn die Geltungsdauer des bisherigen
Energieausweises abläuft. Dies gilt natürlich
nicht für diejenigen Fälle, in denen aus einem
anderen Grund, beispielsweise wegen eines
anstehenden Verkaufs, die Neu-Ausstellung eines
Energieausweises notwendig wird.
Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT,
Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin
EnEV-online.de
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