Energieausweis und EnEV 2009

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Praxishilfen zur EnEV 2014

EnEV 2014: Sechs häufige Irrtümer aufgeklärt

5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

27. März 2018, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de


+ Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.


5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

Nein, diese Regelung gilt nicht erst seit 1. Mai 2014.

Bereits laut EnEV 2007 und 2009 mussten Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber einen Energieausweis ausstellen lassen um ihn ihren potenziellen Käufern oder Neumieter zu zeigen – spätestens wenn diese ihn verlangten.

Neu ist allerdings, dass Betroffene nun den Energieausweis ihren Kunden bei der Besichtigung vorlegen müssen und ihnen nach Abschluss des Vertrages den Ausweis unverzüglich als Original oder Kopie übergeben.

Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
| EnEV 2009, § 16 Energieausweise, Absatz (2)

Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de

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Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 aufgeklärt:

  1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt amtlich „EnEV 2013“.

  2. Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.

  3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

  4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

  6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

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Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
     Ringbuch und E-Book

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