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Praxishilfen zur EnEV 2014

EnEV 2014: Sechs häufige Irrtümer aufgeklärt

4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

27. März 2018, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de


+ Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.


4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Nein, diese neue Ordnungswidrigkeit in Verbindung mit den energetischen Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen ist die einzige Regelung der Verordnung, die mit einem Jahr Verspätung in Kraft tritt – also ab dem 1. Mai 2015.

Diese Verzögerung soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern und Herausgeber von Zeitungen und Internet-Portalen erlauben sich Schritt für Schritt auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Jedoch Achtung: Seit 1. Mai 2014 gilt recht wohl die Pflicht in kommerziellen Immobilienanzeigen die geforderten Energiekennwerte anzugeben, wie es die neue Verordnung im § 16a (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen) seit dem 1. Mai 2014 fordert.

Erst ab dem 1. Mai 2015 ist es jedoch eine Ordnungswidrigkeit, wenn Verpflichtete dieser Pflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen, wie die EnEV 2014 im § 27 (Ordnungswidrigkeiten), Absatz (2) Nummer 6 regelt.

Die geltende Verzögerung regelt die EnEV-Novelle (EnEV 2014) im Artikel 3 (Inkrafttreten), Absatz 2.

Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
|
Verkündete EnEV 2014 als Pdf-Leseversion
| Amtliche EnEV 2014 beim Verlag bestellen
| EnEV 2014, § 16a Pflichtangaben in Anzeigen
| EnEV 2014, § 27 Ordnungswidrigkeiten

Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de

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Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 aufgeklärt:

  1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt amtlich „EnEV 2013“.

  2. Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.

  3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

  4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

  6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

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Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
     Ringbuch und E-Book

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