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Praxishilfen zur EnEV 2014

EnEV 2014: Sechs häufige Irrtümer aufgeklärt

1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt amtlich „EnEV 2013“.

27. März 2018, Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de


+ Kurzinfo: Seit dem 1. Mai 2014 ist die geänderte, aktuell geltende Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Die Praxis zeigt, dass jede neue Fassung der Verordnung viele Fragen eröffnet, die selbst Fachleute oft nur schwer beantworten können. Kein Wunder, dass es dabei zu Missverständnissen kommt. Die sechs häufigsten Irrtümer zur geänderten EnEV 2014 klärt Melita Tuschinski - Herausgeberin des Experten-Portals www.EnEV-online.de - hier auf.


1. Irrtum: Die aktuelle Energieeinspar-Verordnung heißt amtlich "EnEV 2013".

Nein, die amtliche Bezeichnung lautet "Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung". Diese Bezeichnung bezieht sich darauf, dass nur die Änderungen im Vergleich zur EnEV 2009 verkündet wurden. (siehe Infoquellen weiter unten)

EnEV 2013 Die aktuell geltende Verordnung wurde im November 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Deshalb wird sie häufig von behördlicher Seite, auch im Internet von Bundesministerien, als "EnEV 2013" bezeichnet.

EnEV 2014 Die aktuelle EnEV-Fassung ist seit 1. Mai 2014 in Kraft. Für Bauherren, Architekten, Planer, Käufer, Neumieter und Immobilienmakler – und sonstige EnEV-Anwender - ist es wichtig, ab wann die neue Verordnung gilt. Deshalb nennt man die aktuelle EnEV-Fassung am häufigsten "EnEV 2014".

EnEV 2016 Die EnEV 2014 erfüllt jedoch nur teilweise die
europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von 2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen: öffentliche Gebäude ab 2019 und anderen Gebäude ab 2021.

Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung der Verordnung in Kraft tritt hat der Bund in die aktuelle EnEV, die seit 1. Mai 2014 gilt, einen höheren Energie-Standard für Neubauten ab 2016 mit eingebunden. Dieses bedeutet, Gebäude mit effizienterer Technik zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und Kühlen sowie besser gedämmten Fenstern, Außenwänden, Dächern und untere
Decken. Dieses ist ein Schritt in Richtung des EU-geforderten ?Niedrigstenergiegebäudes. Dessen Energiebedarf liegt fast bei Null und sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärmepumpen.

Deshalb liest und hört man häufig über die "EnEV 2016", die jedoch keine eigene Fassung, sondern die erhöhten Anforderungen der EnEV 2014 ab 2016 meint. In EnEV-online berichten wir deshalb über die "EnEV ab 2016".

Infoquellen:
|
EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich
| Verkündete EnEV 2014 als Pdf-Leseversion
Veröffentlicht in EnEV-online mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages, Köln.
| Amtliche EnEV 2014 beim Verlag bestellen
| EnEV 2014, Artikel 3 - Inkrafttreten (Html-Text)
| EnEV 2014, § 27 Ordnungswidrigkeiten

Autorin: Melita Tuschinski, Redaktion EnEV-online.de

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Weitere Irrtümer zur EnEV 2014 aufgeklärt:

  1. Irrtum: Die neue Energieeinsparverordnung heißt amtlich „EnEV 2013“.

  2. Irrtum: Die neue EnEV erhöht seit 1. Mai 2014 den Energie-Standard für Gebäude.

  3. Irrtum: Die geltende EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben hängt vom Datum der Baugenehmigung ab.

  4. Irrtum: Wer seit dem 1. Mai 2014 in kommerziellen Immobilienanzeigen nicht die geforderten Energiekennwerte angibt begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  5. Irrtum: Wer seit 1. Mai 2014 ein Gebäude teilweise oder ganz verkauft, neu vermietet oder verpachtet benötigt nun unbedingt einen Energieausweis.

  6. Irrtum: Wer einen Energieausweis für ein Bestandsgebäude benötigt kann frei wählen zwischen dem Bedarfs- oder Verbrauchs-Ausweis.

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Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV und EEWärmeG - klar und verständlich -
     Ringbuch und E-Book

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