.
Pflicht zur
Heizungserneuerung bei Hauskauf
Ein potenzieller Käufer eines älteren
Wohnhauses fragt:
Wann greift die Austauschpflicht für die alte Heizung, falls sie das Haus
erwerben? Im Keller des Hauses befindet sich eine Ölkessel-Heizung aus dem Jahr
1985. Sie haben festegestellt, das die Austauschpflicht nach
EnEV §
10 (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäude) bei den Fördergeldern durch die
Bank ein Ausschlusskriterium darstellt.
Antwort:
Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erlaubt etliche
Ausnahmen bei den
Nachrüstpflichten im Bestand. Bei Ein- und
Zweifamilienhäusern müssen die neuen Eigentümer beispielsweise
die Heizung erst innerhalb von zwei Jahren nach dem
Eigentums-Übergang austauschen, wenn folgende Bedingung erfüllt
ist: Der ursprüngliche Eigentümer hat am 1. Februar 2002 (als
die erste EnEV 2002 in Kraft trat) selbst eine der
Wohnungen bewohnt. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für den
ersten Eigentümerwechsel seit 2002.
|
Weitere Infos: Ausnahmen von den Pflichten für kleine Häuser
Energieausweis bei Verkauf
eines Hofes
Ein Eigentümer eines Hofes mit einem
Sanierungsobjekt fragt:
Ist für den Verkauf ein Energieausweis erforderlich? Auf dem Hof befinden
sich ein Wohnhaus und eine Gewerbeeinheit.
Antwort:
Bei Verkauf eines Gebäudes schreibt die
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen) tatsächlich den
Energieausweis vor, als Information für potenzielle Käufer.
Ausgenommen von dieser Regel sind denkmalgeschützte Gebäude. Ein
Energieausweis grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude erstellt.
Wenn in einem Gebäude sowohl Wohnungen als auch
Nichtwohn-Nutzungen untergebracht sind, dann fordert die
EnEV im § 22 (Gemischt genutzte Gebäude), dass man die
beiden Nutzungen jeweils getrennt betrachtet. Dann wären auch
zwei Energieausweise erforderlich, einer für die Wohn- und der
andere für die Nichtwohn-Nutzung. Für die Gewerbeeinheit im
vorliegenden Praxisbeispiel wäre es erlaubt - sofern sie nicht
unter die Nutzungs-Ausnahmen gemäß
EnEV § 1 (Zweck und Anwendungsbereich), Absatz (3) fällt -
sowohl einen Bedarfs- als auch einen Verbrauchs-Energieausweis
auszustellen. Für das Wohnhaus, sofern es höchstens vier
Wohnungen umfasst, wäre nur ein Bedarfs-Ausweis erlaubt,
wenn der Bauantrag des Hauses vor dem 1. November 1977 gestellt
(vor der ersten WärmeSchutzVerordnung WSchVO 1977) und das Haus
seither nicht mindestens auf diesen Standard saniert wurde. Wenn
das Haus neuer ist oder saniert wurde ist auch ein
Verbrauchs-Ausweis erlaubt. Wer einen Energieausweis ausstellt
regelt die
EnEV im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude).
Kontaktdaten zu Ausstellern von Energieausweisen finden sich im
EnEV-online Dienstleister-Verzeichnis.
Anforderungen bei Dachausbau
im Bestand
Eine Eigentümerin eines Einfamilienhauses fragt:
Muss man die gesamte Fassade dämmen, wenn sie das Dach ausbauen und die
Heizung erneuern? Oder reicht es nur das neue Dach und die neuen Giebelwände im
Dachgeschoss zu dämmen? Die Außenwände im Erdgeschoss würden sie gerne
unverändert belassen. Das gesamte Haus, samt Dachausbau ist eine
Nutzungseinheit. Greift auch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG
2011) bei den geplanten Änderungen oder ist eine Ausnahme möglich?
Antwort:
Für den Fall einer großen Erweiterung mit Installation eines
neuen Wärmeerzeugers gelten die Anforderungen der
EnEV 2014 § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden)
Absatz (5). Wir gehen davon aus, dass das ausgebaute Dach
eine Nutzfläche über 50 Quadratmeter (m²) umfasst. Bei solchen
großflächigen Erweiterungen mit neuer Heizung muss der neue
Gebäudeteil die Neubau-Anforderungen der EnEV 2014 erfüllen.
Allerdings greift die Erhöhung der EnEV ab 2016 auch für diese
Fälle nicht. Die Höchstwerte für den Wärmeschutz der
Gebäudehülle ergeben sich aus den Anforderungen für neue
Wohngebäude. Bei der Nachweis-Berechnung kann der beauftragte
Architekt oder Planer auch die Dichtheit der Gebäudehülle der
neuen Erweiterung beim Referenzgebäude mit berücksichtigen. Das
EEWärmeG 2011 würde greifen, wenn die neue Dachwohnung wie ein
selbstständiges, neues Gebäude betrachtet werden kann. Aus der
Beschreibung des Praxisbeispiels ist jedoch ersichtlich, dass
das Haus nur eine Nutzungseinheit umfasst. Also greift das
EEWärmeG nicht.
Wollen Sie den Premium-Zugang kennenlernen?
Über 800 Antworten auf EnEV-Praxisfragen finden Sie als Abonnent in unserem Premium-Bereich.
Per E-Mail erfahren Sie über neue Antworten.
Premium-Zugang: Informieren und bestellen
|