Achtung: Diese
Auslegung ersetzt die
amtliche Auslegung der 21. Staffel Nummer 3 vom 22 Januar 2016)!
Leitsatz: Fehlen in der Beschreibung des
Referenzgebäudes in der EnEV 2014 Angaben zu Eigenschaften, die in einem
konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich
wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie
beim ausgeführten Gebäude.
Generell umfasst die Beschreibung des Referenzgebäudes neben den Eigenschaften
des Referenzgebäudes auch die Zeile 1.0 der jeweils anzuwendenden Tabelle. Diese
Vorgabe zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs gilt für
Neubauten ab dem 1. Januar 2016, auch in den Fällen, in denen
Referenzanforderungen ersatzweise vom ausgeführten Gebäude übernommen werden.
Das Übergangsrecht des
§ 28 EnEV 2014 ist auch auf diese Stichtagsregelung
entsprechend anzuwenden.
Frage: Wie ist der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu
errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der
EnEV keine Festlegungen getroffen sind?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 27. Juli 2016, vom DIBt am 1. Augustr 2016 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Der Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes
wird nach
Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 im Referenzgebäudeverfahren
ermittelt. Nach
Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 muss das
Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung
dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muss es mit
den Referenzwerten der
Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2014
berechnet werden. Bei der Ermittlung des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs ist die Vorgabe nach
Zeile 1.0 der Tabelle 1 zu beachten. Dort wird bestimmt, dass der nach den
Zeilen 1.1 bis 8 der Tabelle berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor
0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle
Neubauten nach Maßgabe des Übergangsrechts. Die Zeilen 1.1. bis
8 der Tabelle enthalten Festlegungen zu den Ausführungen und
Eigenschaften für die verschiedenen Elemente des
Referenzgebäudes.
-
Im Einzelfall kann es sein, dass
für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu
errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 keine
entsprechende Festlegung vorhanden ist (z. B.: Qualität
unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität, Türen zu
unbeheizten Räumen). Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das
Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen
Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu
können. In Anwendung des Grundsatzes, dass das Referenzgebäude
mit Ausnahme der Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden
Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte
Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden
Gebäude anzusetzen.
-
Die Nummern 1 und 2 gelten
entsprechend auch für Nichtwohngebäude.
-
Anlage 2 Tabelle 1
(Nichtwohngebäude) enthält im Gegensatz zu
Anlage 1 Tabelle 1
(Wohngebäude) eine besondere Beschreibung für Teilflächen des
Gebäudes, die – statt als „Lochfassade“ – als Vorhangfassade
ausgeführt sind. Es handelt sich dabei um eine Differenzierung,
die der Verordnungsgeber ausdrücklich auf Nichtwohngebäude
beschränkt hat, da hier Vorhangfassaden eine verbreitete
bauliche Ausführung darstellen. Das Fehlen einer solchen
Referenzausführung für Wohngebäude bedeutet nicht, dass das
Referenzgebäude in dieser Hinsicht unvollständig beschrieben
ist. Werden bei einem Wohngebäude Fassadenflächen als
Vorhangfassaden ausgeführt, so sind diese Flächen beim
Referenzgebäude als „Lochfassade“ bestehend aus Fenstern und
opaken Wandflächen abzubilden, während beim zu errichtenden
Gebäude für die betroffenen Fassadenflächen die Eigenschaften
anzusetzen sind, die für die ausgeführte Vorhangfassade nach DIN
EN 13947:2007-07 ermittelt werden.
-
Ergänzender Hinweis zum
Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von
Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand:
Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein
bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des
Energiebedarfs ist auf Grund von
§ 18 Absatz 2 i. V. m.
§ 9
Absatz 2 EnEV 2014 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als
Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Auf Grund von
§ 9
Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 ist hierbei auch bei Ausstellung nach
dem 31. Dezember 2015 die Zeile 1.0 der
Referenzgebäudebeschreibung in
Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2014 im
Gebäudebestand nicht anzuwenden.
-
Entsprechendes gilt für
Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn
im Falle von Änderungen dieser Gebäude
§ 9 Absatz 1 Satz 2 i. V.
m. Absatz 2 EnEV 2014 Anwendung findet und dazu der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden
muss. Das heißt, gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 ist bei den
Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand
jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) oder
die
Zeile 1.0 der Anlage 2 Tabelle 1 (Nichtwohngebäude) nicht
anzuwenden.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine
Festlegungen enthalten sind - Auslegung zur EnEV 2014 Anlage 1
Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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