Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 21. Staffel, Nummer 3, zur EnEV 2014, Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nr. 1.1 und Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nr. 1.1

Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine Festlegung enthalten sind


Achtung: Diese Auslegung wurde ersetzt durch die Auslegung vom 1. August 2016.

Leitsatz: Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes in der EnEV 2014 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim ausgeführten Gebäude. Die Beschreibung des Referenzgebäudes umfasst auch die Zeile 1.0 der jeweils anzuwendenden Tabelle. Diese Vorgabe zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs gilt für Neubauten ab dem 1. Januar 2016. Das Übergangsrecht des § 28 EnEV 2014 ist auch auf diese Stichtagsregelung entsprechend anzuwenden.

Frage: Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der EnEV keine Festlegungen getroffen sind?

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Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 muss das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muss es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2014 ausgeführt sein. Die Tabelle gibt in Zeile 1.0 Vorgaben zur Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs. Dazu wird bestimmt, dass der nach den Zeilen 1.1 bis 8 der Tabelle bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle Neubauten nach Maßgabe des Übergangsrechts. Die Zeilen 1.1. bis 8 der Tabelle enthalten Festlegungen zu Ausführungen und Eigenschaften für die verschiedenen Elemente des Referenzgebäudes.

  2. Im Einzelfall kann es sein, dass für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (beispeilsweise: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen). Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, dass das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen.

  3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend auch für Nichtwohngebäude.

  4. Ergänzender Hinweis zum Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand:

    Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von § 18 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2 EnEV 2014 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Auf Grund von § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 ist hierbei auch bei Ausstellung nach dem 31. Dezember 2015 die Zeile 1.0 der Referenzgebäudebeschreibung in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV 2014 im Gebäudebestand nicht anzuwenden.

  5. Entsprechendes gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude § 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 EnEV 2014 Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muss. Das heißt, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 ist bei den Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) oder die Zeile 1.0 der Anlage 2 Tabelle 1 (Nichtwohngebäude) nicht anzuwenden.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine Festlegung enthalten sind - amtliche Auslegung zur EnEV 2014, Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1)

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart