Achtung: Diese
Auslegung wurde ersetzt durch die
Auslegung vom
1. August 2016.
Leitsatz: Fehlen in der Beschreibung des
Referenzgebäudes in der EnEV 2014 Angaben zu Eigenschaften, die in einem
konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich
wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie
beim ausgeführten Gebäude. Die Beschreibung des Referenzgebäudes umfasst auch
die Zeile 1.0 der jeweils anzuwendenden Tabelle. Diese Vorgabe zur Berechnung
des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs gilt für Neubauten ab dem 1. Januar
2016. Das Übergangsrecht des
§ 28 EnEV
2014 ist auch auf diese Stichtagsregelung entsprechend anzuwenden.
Frage: Wie ist der
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu
errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der
EnEV keine Festlegungen getroffen sind?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
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Der Höchstwert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes
wird nach
Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 im Referenzgebäudeverfahren
ermittelt. Nach
Anlage 1 Nr. 1.1 EnEV 2014 muss das Referenzgebäude in
Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden
Gebäude entsprechen; im Übrigen muss es nach den Vorgaben der
Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2014 ausgeführt sein. Die
Tabelle gibt in Zeile 1.0 Vorgaben zur Berechnung des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs. Dazu wird bestimmt, dass der nach
den
Zeilen 1.1 bis 8 der Tabelle bestimmte
Jahres-Primärenergiebedarf ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor
0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle
Neubauten nach Maßgabe des Übergangsrechts. Die
Zeilen 1.1. bis 8 der Tabelle enthalten Festlegungen zu
Ausführungen und Eigenschaften für die verschiedenen Elemente
des Referenzgebäudes.
-
Im Einzelfall kann es sein, dass
für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu
errichtenden Wohngebäudes in
Anlage 1 Tabelle 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden
ist (beispeilsweise: Qualität unbeheizter Glasvorbauten,
wirksame Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen).
Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das Referenzgebäude
vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den
Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des
Grundsatzes, dass das Referenzgebäude mit Ausnahme der
Festlegungen in
Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist
hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes
identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen.
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Die Nummern 1 und 2 gelten
entsprechend auch für Nichtwohngebäude.
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Ergänzender Hinweis zum
Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von
Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand:
Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein
bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des
Energiebedarfs ist auf Grund von
§ 18 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2 EnEV 2014 bei der
Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert
entsprechend zu verfahren. Auf Grund von
§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 ist hierbei auch bei
Ausstellung nach dem 31. Dezember 2015 die
Zeile 1.0 der Referenzgebäudebeschreibung in Anlage 2 Tabelle 1
EnEV 2014 im Gebäudebestand nicht anzuwenden.
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Entsprechendes gilt für
Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn
im Falle von Änderungen dieser Gebäude
§ 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 EnEV 2014 Anwendung
findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes bestimmt werden muss. Das heißt, gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2014 ist bei den Berechnungen des
Jahres-Primärenergiebedarfs im Gebäudebestand jeweils die
Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 (Wohngebäude) oder die
Zeile 1.0 der Anlage 2 Tabelle 1 (Nichtwohngebäude) nicht
anzuwenden.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine
Festlegung enthalten sind - amtliche Auslegung zur EnEV 2014, Anlage
1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1)
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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