Achtung: Diese amtliche
Auslegung ersetzt die
frühere amtliche EnEV-Auslegung vom 11. August 2014.
Leitsatz:
Auf Grundlage des technischen Regelwerks, das für Berechnungen nach
der EnEV 2014 anzuwenden ist, dürfen für Wärme aus Wärmenetzen neben
Standardwerten auch örtliche Primärenergiefaktoren nach vorgegebenen
Regelungen ermittelt werden. Das
Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom
Branchenverband AGFW im Mai 2014 veröffentlichten Fassung darf bei
der Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden.
Liegen von Seiten des Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im
Einklang mit dem nach EnEV 2014 anzuwendenden Regelwerk ermittelte
Primärenergiefaktoren vor, ist bei der Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.
Wird im Gebäude Wärme aus dort aufgestellten Anlagen zur
Kraft-Wärme-Kopplung verwendet, so können nach den einschlägigen
Normen diese Anlagen – wegen ihrer Stromerzeugung für das
Verbundnetz – wie externe Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen behandelt und
die Primärenergiefaktoren wie bei externen Anlagen berechnet werden.
Frage: Wie ist der
Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit
unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu
ermitteln?
Inwieweit können diese Regelungen auch auf Wärme aus gebäudeintegrierten
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen angewendet werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 27. Juli 2016, vom DIBt am 1. August 2016
veröffentlicht:
-
Nach
Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV
2014 ist
der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V
4701-10:2003-08, geändert durch A1:2012-07, unter Verwendung der
in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht
erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1 in der
geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch
bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in
Anlage 1 Nr. 2.1.1
EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2011-12 anzuwenden; die
Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm zu
bestimmen.
-
Für Nah- und Fernwärmenetze geben
die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
-
zu 70 % aus
Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
-
zu 70 % aus
Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
-
zu 100 % aus erneuerbarem
Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
-
zu 100 % aus fossilem
Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird.
-
Andere Fälle, insbesondere viele
Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils
anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.
Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest,
enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der Berechnung
eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden
nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht
unterschiedliche Festlegungen.
-
Mit dem Ziel, für die Berechnungen
durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die
nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen
Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW
unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das
Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Bei der Neufassung der DIN V
18599 im Jahr 2011 hat das zuständige DIN-Gremium das
Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.
-
Vor diesem Hintergrund kann davon
ausgegangen werden, dass ein Vorgehen nach FW 309-1 – aktuelle
Ausgabe Mai 2014 – zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren für
Wärmenetze den Vorgaben der EnEV 2014 (siehe oben zu 1.)
entspricht. Bei Anwendung des Arbeitsblattes FW 309-1 zur
Berechnung von Primärenergiefaktoren können die prozeduralen
Regelungen der ergänzenden Geschäftsordnung unberücksichtigt
bleiben, da sich dafür weder in der EnEV noch in den
anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende
Rechtsgrundlage findet.
-
Liegt von Seiten des
Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach
vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter
Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung
gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall
(Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne
Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.
-
Die Wärmenetzbetreiber sind bei
der rechnerischen Bestimmung von Primärenergiefaktoren für
gelieferte Wärme auf Grund von DIN V 4701-10:2003-08 Abschnitt
5.4 bzw. DIN V 18599-1:2011-12 Anhang A an die genannten
technischen Regelwerke gebunden, wenn diese
Primärenergiefaktoren bei energetischen Nachweisrechnungen
Verwendung finden sollen. Sie sind gemäß § 26 EnEV 2014 jedoch
nicht Adressaten der Energieeinsparverordnung. Somit sind
besondere, ausschließlich an den Adressatenkreis der Verordnung
gerichtete Maßgaben für sie nicht wirksam. Hierzu zählt auch die
Regelung in
Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 4 und 5 EnEV 2014, wo für
die Adressaten der Verordnung die Berücksichtigung flüssiger
oder gasförmiger Biomasse als erneuerbare Brennstoffe abweichend
zu den vorgenannten technischen Regeln auf Fälle begrenzt wird,
in denen die genannten biogenen Brennstoffe in „unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang“ zu dem Gebäude erzeugt werden
*). Auf viele räumlich
weit ausgedehnte Wärmenetze wäre diese gebäudebezogene
Vorschrift auch nicht zweifelsfrei anwendbar.
-
DIN V 4701-10:2003-08 regelt in
Abschnitt 5.3.4.2.4, dass auch Wärme aus dezentraler
Kraft-Wärmekopplung durch gebäudeintegrierte Anlagen (BHKW) wie
Wärme aus einer außerhalb angeordneten Anlage zur
Kraft-Wärme-Kopplung behandelt werden darf, d. h. sie kann mit
einen Primärenergiefaktor angerechnet werden, der nach den oben
beschriebenen Regeln berechnet wird. Dasselbe gilt auch bei
Berechnungen nach DIN V 18599: 2011-12, in deren Teil 1 Anhang
A.2 entsprechende Hinweise gegeben sind. Diese Berechnungsregeln
gehen virtuell davon aus, dass sich die Anlage außerhalb der
Systemgrenze des Gebäudes befindet, mit dem Zweck, den in der
Anlage für die Lieferung in das Verbundnetz produzierten Strom
außerhalb der Bilanzgrenze zu halten. Die Gleichsetzung mit
externen Anlagen gilt deshalb unabhängig davon, ob die
gebäudeinterne KWK-Anlage vom Gebäudeeigentümer oder von Dritten
betrieben wird.
*) Ein solcher
„unmittelbarer räumlicher Zusammenhang“ ist bei gasförmiger
Biomasse auch dann gegeben, wenn – unabhängig von der
tatsächlichen Entfernung – zwischen Erzeugungsort und Gebäude
eine unmittelbare Rohrleitungsverbindung ohne Zwischenschaltung
eines öffentlichen Gas-Verteilnetzes vorhanden ist.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen -
Auslegung zu EnEV 2014 § 3 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1.1 und
2.1.2 EnEV 2014 sowie zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.1
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



Diese Praxis-Beispiele könnten Sie auch interessieren:



|
|