Achtung: Diese
Auslegung wurde ersetzt durch die
Auslegung vom
1. August 2016.
Leitsatz: Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der vom Branchenverband AGFW im Mai 2014 veröffentlichten
Fassung darf als ergänzende Festlegung zu den Berechnungsregeln der EnEV bei der
Ermittlung von Primärenergiefaktoren herangezogen werden. Dabei ist die in
Ziffer 5 der Antwort dargelegte Einschränkung zu beachten. Liegen von Seiten des
Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2014
anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.
Frage: Wie ist der
Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit
unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu
ermitteln?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014
veröffentlicht:
-
Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist
der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V
4701-10:2003-08, geändert durch A1:2012-07, unter Verwendung der
in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht
erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1
in der geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und
auch bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr.
2.1.1 EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2011-12
anzuwenden; die Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser
Norm
zu bestimmen.
-
Für Nah- und Fernwärmenetze geben
die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
-
zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung
mit fossilem Brennstoff
-
zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung
mit erneuerbarem Brennstoff
-
zu 100 % aus erneuerbarem
Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
-
zu 100 % aus fossilem Brennstoff
ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird.
-
Andere Fälle, insbesondere viele
Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils
anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.
Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest,
enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der
Berechnung eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten
die beiden nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht
unterschiedliche Festlegungen.
-
Mit dem Ziel, für die Berechnungen
durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die
nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen
Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW
unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das
Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Bei der Neufassung der DIN V
18599 im Jahr 2011 hat das zuständige DIN-Gremium das
Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.
-
Vor diesem Hintergrund kann davon
ausgegangen werden, dass ein Vorgehen nach FW 309-1 zur
Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben
der EnEV 2014 (siehe oben zu 1.) entspricht. Allerdings gilt
dies mit folgender Einschränkung:
Die prozeduralen Festlegungen in der Geschäftsordnung zum
Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der
Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich;
sie finden weder in der EnEV noch in den anzuwendenden
Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage.
-
Liegt von Seiten des
Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach
vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter
Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung
gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall
(Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne
Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



Diese Praxis-Beispiele könnten Sie auch interessieren:



|
|