Leitsatz: Für die Bemessung der nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) geforderten Dämmschichtdicke bei Armaturen ist
der Innendurchmesser im Bereich des jeweils größten Anschlussflansches der
Armatur maßgebend. Die sich daraus auf Grund von
Anlage 5 Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 ergebende Dämmschichtdicke darf jedoch
nach
Zeile 5 bei Absperr- und Abzweigventilen und ähnlichen Armaturen an
Leitungsverbindungsstellen auf die Hälfte der ansonsten geforderten Dicke der
Dämmschicht vermindert werden. Armaturen im Sinne dieser Vorschrift sind
ausschließlich Armaturen, die zu "Wärmeverteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen" gehören, jedoch keine Pumpen und Hausübergabestationen für
Nah- und Fernwärme.
Fragen:
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Wie ist die Verpflichtung in
§ 14 Absatz 5 zur Dämmung für Armaturen anzuwenden?
-
Was sind Armaturen im Sinne dieser
Vorschrift?
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Welcher Innendurchmesser ist für
die Bemessung der geforderten Dämmschichtdicke maßgebend?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht.
Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen
EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
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§ 14 Absatz 5 EnEV 2014 (Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen) bestimmt eine grundsätzliche Pflicht zur
Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei deren
erstmaligem Einbau und bei deren Ersetzung. Zu den Details
dieser grundsätzlichen Pflicht wird dort auf
Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen
und Armaturen) verwiesen.
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Aus dem Sachzusammenhang zwischen
der Regelung für Armaturen und derjenigen für "Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen", aus der Überschrift des
§ 14 EnEV 2014 sowie aus der Verwendung des Begriffs
"Begrenzung der Wärmeabgabe" wird deutlich, dass die
Anforderungen sich nicht auf jede Art von Armaturen beziehen,
sondern in diesem Zusammenhang ausschließlich auf solche
Armaturen, die zu den „"Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen" gehören. Auch sind nach dem bei Berechnungen
nach der EnEV anzuwendenden technischen Regelwerk sowohl Pumpen
als auch Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme keine
Armaturen im Sinne dieser Vorschriften.
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Anlage 5 Nummer 1 EnEV 2014 (Anforderungen an die Wärmedämmung
von Rohrleitungen und Armaturen) bestimmt in
Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 die Dämmschichtdicke in
Abhängigkeit vom Innendurchmesser der jeweiligen Leitung oder
der Armatur, in
Tabelle 1 Zeilen 5 bis 7 werden weitere besondere Regelungen
getroffen, die sich auf bestimmte Verlegungsorte oder bestimmte
Bereiche bei den Rohrleitungen beziehen und zum Teil auf die
grundsätzlichen Regelungen der
Zeilen 1 bis 4 zurückverweisen.
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Für Armaturen stellt sich dabei
generell die Frage, wie deren Innendurchmesser determiniert ist.
Insbesondere ist zu fragen
-
ob sich der Innendurchmesser aus
demjenigen der angeschlossenen Rohrleitungen oder einem Maß der
Armatur selbst bestimmt,
-
wie der Innendurchmesser bei
Armaturen bestimmt wird, an die Rohrleitungen unterschiedlichen
Innendurchmessers angeschlossen werden können (z. B.
Abzweigarmaturen), und
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inwieweit für die Dämmschichtdicke
bei Armaturen
Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 5 EnEV 2014 Anwendung findet,
wonach "an Leitungsverbindungsstellen" die Hälfte der ansonsten
auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dicke ausreichend
ist.
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zu 4 a:
Die Regelungen des
§ 14 Absatz 5 in Verbindung mit
Anlage 5 EnEV 2014 wurden beim erstmaligen Erlass der
Energieeinsparverordnung (in der
EnEV 2002: § 12 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen))
weitgehend unverändert aus
§ 6 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) der
früheren Heizungsanlagen-Verordnung übernommen. Allerdings
wurde hierbei vom bisherigen Bezug der Anforderungen auf die
Nennweite der Leitungen und Armaturen auf deren Innendurchmesser
umgestellt, um die Dämmwirkung der Wände insbesondere
nichtmetallischer Leitungen angemessen zu berücksichtigen. Die
Nennweite von Armaturen ist eine definierte Eigenschaft der
jeweiligen Armatur, der Innendurchmesser ist dies nicht ohne
weiteres. Der Verordnungsgeber wollte bei der Umstellung auf den
Innendurchmesser offenkundig nicht davon abrücken, dass sich die
bei einer Armatur erforderliche Dämmschichtdicke aus einer
Eigenschaft eben dieser Armatur selbst ableiten lässt. Zumal der
wirtschaftlich überaus zweckmäßige Einsatz vorgefertigter
Dämmschalen für Armaturen nicht behindert werden soll, muss sich
die erforderliche Dämmschichtdicke unabhängig vom
Innendurchmesser einer daran angeschlossenen Leitung bestimmen
lassen. Deshalb ergibt sich die Dämmschichtdicke für eine
Armatur grundsätzlich aus deren Innendurchmesser im Bereich des
Anschlussflansches; es ist unerheblich, ob – z. B. bei
Absperreinrichtungen – im Innern der Armatur an einzelnen
Stellen größere Innendurchmesser auftreten.
zu 4 b:
Bei Armaturen mit unterschiedlichen Flanschen ist für die
Dämmschichtdicke der größte an den Anschlussflanschen
vorkommende Innendurchmesser maßgebend, zumal dieser die Größe
der Armatur wesentlich beeinflusst.
zu 4 c:
Die Regelung in
Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 5, wonach an
Leitungsverbindungsstellen gegenüber der Leitung selbst auf die
Hälfte verringerte Dämmschichtdicken ausreichend sind, soll
einheitliche Außendurchmesser im Gesamtverlauf einer gedämmten
Leitung ermöglichen. Würde jedoch abhängig vom Innendurchmesser
eine durchgehend gleiche Dämmschichtdicke gefordert, so würden
auf Grund der vergrößerten Durchmesser im Bereich von Flanschen,
Muffen und ähnlichem außen Versprünge an der gedämmten Leitung
auftreten, was zu unverhältnismäßigen Montageaufwendungen bei
der Leitungsbefestigung führen würde. Eine von dieser Vorschrift
abweichende Regelung für den Bereich der Flansche und Muffen,
die Armaturen mit Leitungen oder anderen Armaturen verbinden,
hätte keine sachliche Grundlage. An diesen Stellen ist demnach
die Hälfte der ansonsten für die Armatur erforderlichen
Dämmschichtdicke ausreichend. Viele Armaturen, wie z. B.
Absperr- oder Abzweigventile, bestehen zu größten Teilen aus
Rohrleitungsverbindungsstellen; diese Armaturen haben regelmäßig
nur eine geringe Längenabmessung. Das vorgenannte Ziel eines
einheitlichen Außendurchmessers im Zuge einer gedämmten
Rohrleitung rechtfertigt es, für solche Armaturen nur die Hälfte
der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten
Dämmschichtdicke zu verlangen.
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Anlage 5 Nummer 2 EnEV 2014 enthält – getrennt für
Wärmeverteilungs- und für Warmwasserleitungen – einige
Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Pflicht zur
Wärmedämmung dieser Leitungen. Diese erstrecken sich auch auf
die Armaturen.
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§ 10 Absatz 2 EnEV 2014 begründet eine Nachrüstpflicht für
bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen einschließlich der zugehörigen Armaturen.
Die vorstehenden Ausführungen unter Nummer 5 gelten auch im
Zusammenhang mit dieser Verpflichtung. Allerdings stellt
§ 10 Absatz 5 EnEV 2014 von dieser Verpflichtung frei,
soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch
die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet werden können. Hierbei bedarf es keiner Befreiung
nach § 25 Absatz
1 EnEV 2014, sondern die Unwirtschaftlichkeit ist vom
Eigentümer selbst oder durch den von ihm beauftragten Fachplaner
oder Handwerker festzustellen. Weil die Möglichkeit zur
kostengünstigen nachträglichen Dämmung im Bereich von Armaturen
wegen deren Einbausituation und wegen der Nichtverfügbarkeit
vorgefertigter Dämmschalen für ältere Armaturen häufig
eingeschränkt ist, könnte die Voraussetzung des Absatzes 5 im
Bereich vorhandener Armaturen öfter gegeben sein.
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§ 15 Absatz 4 EnEV 2014 enthält eine dem
§ 14 Absatz 5 vergleichbare Vorschrift in Bezug auf den
erstmaligen Einbau oder die Ersetzung von Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen, die zu bestimmten Klima- und
Lüftungsanlagen gehören. Auch diese Regelung schließt die dazu
gehörigen Armaturen mit ein. Wegen der einheitlichen Anforderung
an die Dämmschichtdicke (6 mm) nach
Anlage 5 Nummer 1 Tabelle 1 Zeile 8 EnEV 2014 stellen sich
bei dieser Vorschrift die unter 4) aufgeführten Fragen jedoch
nicht.

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Dämmung von Armaturen - amtliche Auslegung XXI-1 zu § 10 Absatz 2
und § 14 Absatz 5 jeweils i. V. m. Anlage 5 EnEV 2014
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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