Leitsatz: Wird bei Berechnungen gemäß
Anlage 1
(Anforderungen an Wohngebäude) der EnEV 2014 oder gemäß
Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) der EnEV 2014 die Option eines pauschalen Wärmebrückenzuschlages von
0,05 Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/(m²K)) gewählt, so sind für die Wärmebrücken des Gebäudes die
Konstruktionsempfehlungen nach DIN 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in
Gebäuden - Wärmebrücken) Beiblatt 2 (Planungs- und Ausführungsbeispiele) oder gleichwertige Lösungen
nur insoweit anzuwenden, wie dort für die jeweilige Bausituation solche
Konstruktionsempfehlungen angegeben sind. Soweit nach dem technischen Regelwerk
ein Gleichwertigkeitsnachweis zu führen wäre, ist dieser bei Berechnungen nach
der Verordnung nicht erforderlich, wenn eines der an die Wärmebrücke
angrenzenden Bauteile einen kleineren Wärmedurchgangskoeffizienten aufweist als
in den jeweiligen Konstruktionsempfehlungen zugrunde gelegt.
Frage: Die Berechnungsverfahren, auf die
§
7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) Absatz 3 Satz 1 der EnEV 2014 hinsichtlich der Berücksichtigung des verbleibenden
Einflusses der Wärmebrücken verweist, sehen auch die Möglichkeit einer
pauschalen Berücksichtigung mit einem Zuschlag von 0,05 W/(m²K) vor, wenn
Anschlussausbildungen gewählt werden, die den Konstruktionsempfehlungen nach DIN
4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden - Wärmebrücken) Beiblatt 2
(Planungs- und Ausführungsbeispiele), Ausgabe März 2006, entsprechen oder diesen gleichwertig sind.
Kann von dieser Möglichkeit auch in Fällen
Gebrauch gemacht werden, in denen für einzelne Wärmebrücken in DIN 4108 Beiblatt
2 keine Konstruktionsempfehlung angegeben ist? Wenn ja, wie ist dann zu
verfahren?
Nach
§
7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) Absatz 3 Satz 2 der EnEV 2014 ist der
Nachweis der Gleichwertigkeit der ausgeführten Lösung mit der
Konstruktionsempfehlung in den Fällen nicht erforderlich, in denen die
angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen als in den
Konstruktionsempfehlung zugrunde gelegt. Ist ein Gleichwertigkeitsnachweis schon
dann nicht erforderlich, wenn diese Bedingung nur auf eines der an eine
Wärmebrücke angrenzenden Bauteile zutrifft?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014
veröffentlicht:
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DIN 4108 Beiblatt 2: 2006-03
enthält Konstruktionsempfehlungen (Musterlösungen) für die nach
DIN V 18599-2: 2011-12 und nach DIN V 4108-6: 2003-06
berechnungsrelevanten Anschlussausbildungen (Gebäudekanten,
Laibungen von Fenstern und Türen, Wand- und Deckeneinbindungen,
Deckenauflager und wärmetechnisch entkoppelte Balkonplatten).
Nach § 7
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit DIN V 18599-2: 2011-12
beziehungsweise DIN V 4108-6: 2003-06 darf bei durchgehender
Anwendung dieser Konstruktionsempfehlungen beim ausgeführten
Gebäude der Wärmebrückeneinfluss vereinfacht durch einen
pauschalen Zuschlag auf die Wärmedurchgangskoeffizienten der
Hüllfläche von 0,05 W/(m²K) rechnerisch berücksichtigt werden.
Andernfalls ist ein pauschaler Zuschlag von 0,1 W/(m²K) zu
verwenden oder für alle relevanten Anschlussausbildungen ein
detaillierter rechnerischer Nachweis mit längenbezogenen
Wärmedurchgangskoeffizienten nach DIN EN ISO 10211: 2008-04 zu
führen.
Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 sowie bei
Gleichwertigkeitsnachweisen zu Musterlösungen
(siehe Nummer 2) ist auf Grund von § 23 Absatz 5 EnEV 2014 noch
das Vorgängerdokument DIN EN ISO 10211-1: 1995-11 anzuwenden und
im Falle von materiellen Unterschieden zur geltenden DIN EN ISO
10211: 2008-04 maßgebend.
-
Für den Nachweis, dass eine
praktisch ausgeführte Konstruktion der jeweiligen Empfehlung im
Beiblatt gleichwertig ist, sind die Wärmedurchgangskoeffizienten
der angrenzenden Bauteile maßgebend. Ist auch nur einer dieser
Werte kleiner als bei der Musterlösung nach DIN 4108
Beiblatt 2: 2006-03 zugrunde gelegt, lässt sich der
erforderliche Nachweis nicht führen. Aus diesem Grunde regelt §
7 Absatz 3 Satz 2 EnEV 2014, dass in solchen Fällen der
Gleichwertigkeitsnachweis bei Berechnungen nach der Verordnung
nicht erforderlich ist. Soweit im Beiblatt der Anwendungsbereich
einer Musterlösung durch Wertebereiche für Schichtdicke und
Wärmeleitfähigkeit der angrenzenden Bauteile angegeben ist,
ergeben sich die maßgebenden kleinsten
Wärmedurchgangskoeffizienten dieser angrenzenden Bauteile
jeweils aus der Kombination des kleinsten angegebenen Werts für
die Wärmeleitfähigkeit mit dem größten angegebenen Wert für die
Schichtdicke.
-
Das Beiblatt enthält zwar
Konstruktionsempfehlungen für eine breite Palette von
Wärmebrückensituationen bei unterschiedlichen Bauweisen, bildet
aber nicht alle in der Praxis auftretenden Anschlussausbildungen
ab. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass bei Verwendung
des pauschalen Zuschlags von 0,05 W/(m²K) die Gleichwertigkeit
nur für die im Beiblatt berücksichtigten Anschlussausbildungen
nachzuweisen ist.
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Unabhängig von der Frage der
rechnerischen Berücksichtigung und der Anwendung von DIN 4108
Beiblatt 2 sind auf Grund von
§
7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) der EnEV 2014 "zu
errichtende Gebäude so auszuführen, dass der Einfluss
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach
den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen
Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird".

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet
wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend,
deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Berücksichtigung vorhandener Wärmebrücken
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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