Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 3, zur EnEV 2014, § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) in Verbindung mit Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen)

Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden


Leitsatz: Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter § 9 EnEV 2014.
Bei Nutzungsänderungen, die mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle verbunden sind, sind die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 EnEV 2014 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ gelten die Anforderungen durch Anwendung der sogenannten "140-Prozent-Regel" (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014) als erfüllt.
Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Erweiterung des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden sind, müssen in Abhängigkeit davon, ob ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, die Anforderungen des § 9 Absatz 4 oder 5 EnEV 2014 erfüllt werden.

Fragen:

  1. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, ohne dass damit bauliche Änderungen verbunden sind?

  2. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, wenn damit bauliche Änderungen verbunden sind?

  3. Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, wenn die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden ist?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:

  1. Reine Nutzungsänderung:
    In der Energieeinsparverordnung sind die bauliche Änderung an der Gebäudehülle und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine
    Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau, bzw. Neubau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von
    Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung
    auf ein normales Beheizungsniveau (d. h. von Innentemperaturen 12 bis unter 19° C zu Innentemperaturen auf mindestens 19° C) gebracht werden.

  2. Nutzungsänderung mit baulichen Änderungen:
    Außenbauteile dürfen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 EnEV 2014 über die dort genannte Bagatellgrenze hinaus nicht so geändert werden, dass dies zu einer Verschlechterung der
    energetischen Qualität des Gebäudes führt. Umfasst die Nutzungsänderung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV 2014 beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV 2014 definierten Umfang ("Bagatellgrenze") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ):

  3. Nutzungsänderung mit Erweiterung oder Ausbau:
    Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden, sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

    • KEIN neuer Wärmeerzeuger eingebaut:
      Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, für die bzw. für
      den kein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, reicht es nach § 9 Absatz 4 EnEV 2014 aus, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
      Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten. Diese Anforderung gilt für alle Außenbauteile, die die hinzukommende beheizte oder gekühlte Nutzfläche umfassen. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, müssen zudem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 bei Wohngebäuden und nach Anlage 2 Nummer 4 bei Nichtwohngebäuden eingehalten werden.

    • Neuer Wärmerzeuger eingebaut:
      Bei einer Erweiterung oder einem Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume oder der erstmaligen Beheizung oder Kühlung von Nutzflächen, bei der bzw. bei dem die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 Quadratmeter beträgt und ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird, muss der betroffene Gebäudeteil
      gemäß § 9 Absatz 5 EnEV 2014 die Neubauanforderungen nach § 3 EnEV 2014 (Wohngebäude) oder nach § 4 EnEV 2014 (Nichtwohngebäude) einhalten. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus finden auf Fälle des § 9 Absatz 5 EnEV 2014 keine Anwendung (siehe § 9 Absatz 5 Satz 2 und 3 EnEV 2014).

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Auslegung XX-3 zu § 9 i. V. m. Anlage 3 EnEV 2014 (Nutzungsänderung und Umbau von Gebäuden)

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart