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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich gewerblich
genutzte, bestehende Gebäude. Für diese werden verbrauchsorientierten
Energieausweise ausgestellt. Der Eigentümer hat als Daten für den Energieausweis
weder Brutto- noch Nettogrundflächen angegeben, sondern lediglich die
vermieteten Flächen in den Gebäuden. Diese Flächen umfassen Nutzflächen,
Verkehrsflächen, usw. Ein separates Aufmaß der Flächen würde einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten. In der Regel sind in den vermieteten
Flächen alle beheizten oder gekühlten Flächen erfasst. Deshalb stellt sich die
Frage, ob sie zur Berechnung des Energieausweises auch entsprechen würden.
Fragen: Ist es möglich und zulässig, aus
den vermieteten Flächen in den Gebäuden deren Brutto- und Nettogrundflächen zu
berechnen? Ist es im Rahmen dieses Praxisbeispiels zulässig, die gesamte zur
Vermietung vorgesehene Fläche - einschließlich eventueller Leerstände - als
Energiebezugsfläche anzusetzen?
Antwort:
06.02.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Verbrauchs-Energieausweise
für Nichtwohnbestand ausstellen, wenn nur die jeweils
vermieteten Flächen – Nutzfläche, Verkehrsfläche, usw. - bekannt
sind
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Aspekte:
EnEV, Energieeinsparverordnung, 2014, Energieausweis, Verbrauch,
Energieverbrauch, Verbrauchsausweis, Bestand, Baustand,
bestehend, Gebäude, Nichtwohngebäude, Gewerbe, gewerblich,
genutzt, ausstellen, erstellen, Bezugsfläche, Energiekennwerte,
Eingabedaten, Fläche, Vermietung, vermieten, zulässig,
Nutzfläche, Verkehrsfläche, ansetzen, berücksichtigen
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