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Kurzinfo: Bei diesem Praxisbeispiel handelt es sich um die
korrekte Berechnung des Leerstandsfaktors für den Heizungsanteil für
Verbrauchs-Energieausweise für Bestandsgebäude. Bei der Berechnung des
Leerstandsfaktors aus den „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte
im Wohngebäudebestand vom 7. April 2015“ findet sich die – nach Meinung unseres
Fragestellers - etwas unklare Aussage bezüglich der Berechnung des
Leerstandzuschlages für die Heizungsanlage: „Längere Leerstände sind gemäß § 19
Absatz 3 Satz 2 EnEV bei der Ermittlung des Energieverbrauchs rechnerisch
angemessen zu berücksichtigen. Im Grundsatz liegt längerer Leerstand bei einem
Leerstandsfaktor fleer größer oder gleich 0,05 nach Nummer 6.2 dieser
Bekanntmachung vor. Für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils
für zentrale Warmwasserbereitung sind sämtliche Leerstandszeiten zu
berücksichtigen, für die Leerstandsbereinigung des Energieverbrauchsanteils für
Heizung nur die Leerstände in den Monaten Oktober bis März. Liegt der Ermittlung
der Energieverbrauchswerte ein zusammenhängender Zeitraum tgesamt von
mehr als 36 Monaten zugrunde, ist der Leerstandsfaktor auf diesen Zeitraum
bezogen zu ermitteln. Liegen der Ermittlung der Energieverbrauchswerte für
unterschiedliche Energieträger sich nicht überdeckende 36-Monatszeiträume
zugrunde, ist der Leerstandsfaktor für einen Zeitraum zu ermitteln, der alle
zugrunde gelegten Verbrauchszeiträume erfasst.“ Doch die zwei
Energieausweiserstellungsprogramme des Fragestellers rechnen unterschiedlich.
Fragen:
1. Wie muss man vorgehen, wenn der
Gesamtleerstandsfaktor (gemäß der angegebenen Formel) größer oder gleich mit
0,05 ist und die berechneten Zeiträume (Oktober – März) für den
Heizungsverbrauch jedoch einen Leerstandsfaktor für die Heizung kleiner als 0,05
ergeben?
2. Ist dieser Leerstand für die Heizung trotzdem
zu berücksichtigen, da der „Gesamtleerstandsfaktor“ größer oder gleich 0,05 ist
oder kann man ihn vernachlässigen?
3. Da der Heizungsanteil in Summe wesentlich höher
ist, wäre hier eine Berücksichtigung des Heizungsleerstandes auch
nachvollziehbar. Oder muss man zwei Leerstandsfaktoren (für Heizung und
Warmwasser) bilden – und wenn der Faktor Heizung kleiner als 0,05, kann man ihn
vernachlässigen?
4. Welche Bedeutung hat der Faktor 0,5 in der
Berechnung des Leerstandszuschlags für die Heizung?
5. Entfällt dieser Faktor, wenn man ihn mit dem
Leerstandsfaktor Heizung multipliziert, unter der Annahme, dass für seine
Berechnung tleer,i nur die Monate einer Leerstandsperiode zählen, die
zwischen Oktober und März liegen? Beispiel: Eine Leerstandsperiode i vom 01.01.
– 30.06. ergibt tleer,i von 3 Monaten in der Berechnung des
Leerstandsfaktors für Heizung, während tGesamt alle Monate
berücksichtigt vom Beginn der ältesten Verbrauchsperiode bis zum Ende der
jüngsten Verbrauchsperiode.
Antwort:
20.01.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Verbrauchs-Energieausweis
für Wohn- und Nichtwohn-Bestand berechnen und Leerstand
berücksichtigen
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