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Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um einfache,
niedrig beheizte Hallen, die als Neubauten geplant und errichtet werden. Sie
erfüllen den Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV ab 2016) und werden
mittels Strahlungsheizung erwärmt. Die EnEV ab 2016 räumt diesen Praxisfällen
einen Sonderstatus zu und verzichtet auf die verschärften Anforderungen an den
Jahres-Primärenergiebedarf und den Wärmeschutz der Gebäudehülle.
Als Neubauten müssen diese Hallen auch die Anforderungen des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) erfüllen. Laut Aussage eines
Herstellers von Dunkelstrahler-Heizsystemen würden die Anforderungen des
EEWärmeG bei Anwendung dieser Heizungen jedoch entfallen.
Soweit sieht die Planung nicht vor, die Anforderungen des EEWärmeG 2011 zu
erfüllen - weder durch Nutzung erneuerbarer Energiequellen noch durch anerkannte
Ersatzmaßnahmen, wie beispielsweise eine um 15 Prozent erhöhte Energieeffizienz
nach der geltenden EnEV.
Frage: Wie wird für eine einfache, niedrig
beheizte Halle mit der Strahlungsheizung Nachweis für die Erfüllung der
Anforderungen nach dem EEWärmeG 2011 geführt?
Antwort:
06.11.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Nachweis
nach EEWärmeG 2011 für neues Gebäude: Niedrig beheizte neue
Halle mit Strahlungsheizung
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Aspekte:
EEWärmeG, 2011, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Wärmegesetz,
EWärmeG, 2015, BW, Erneuerbare-Wärme-Gesetz, EnEV, 2016,
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