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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 22. Staffel, Nummer 3, zur EnEV 2014 Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nr. 2.3 (Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten)

Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten


Achtung: Diese Auslegung ersetzt die Auslegung der 19. Staffel Nummer 5 vom 11. August 2014!

Leitsatz: Bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile werden bei einer an das Erdreich angrenzenden Bodenplatte nur diejenigen Flächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Für diese Teilflächen ist grundsätzlich der "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" nach DIN V 4108-6:2003-06 Anhang E maßgebend. Alternative Lösungen mit vertikaler Perimeterdämmung oder Kombinationen aus horizontaler und vertikaler Dämmung können bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dadurch die Wärmeverluste mindestens gleichwertig begrenzt werden.

Frage: Im Rahmen des Nachweises der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1 sind bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten opaker Bauteile die Regelungen in Anlage 2 Nummer 2.3 zu beachten. Dabei wird eine ans Erdreich grenzende Bodenplatte nur mit denjenigen Teilflächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Gebäuderand entfernt sind. Inwieweit kann dabei eine Perimeterdämmung, die vertikal in das Erdreich verbaut ist, als gleichwertige Lösung zu einer horizontalen Dämmschicht angesehen werden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 27. Juli 2016, vom DIBt am 1. August 2016 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Anlage 2 Nummer 2.3 EnEV 2014 verweist hinsichtlich der Bestimmung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten auf die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1. Für erdberührte Bauteile wird auf DIN V 4108-6:2003-06 Anhang E verwiesen; dort ist der sogenannte "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" definiert, der aus dem Schichtenaufbau ermittelt wird und der für die in Rede stehenden Teilflächen bei der Mittelwertbildung zur Hälfte angesetzt wird.

  2. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anstelle oder in Ergänzung zu einer waagrechten Dämmung der Bodenplatte eine vertikale Perimeterdämmung vorzusehen. Jedoch kann dies bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Ersatzweise kann für die waagrechte Fläche des 5 m breiten Randstreifens der Bodenplatte ein U-Wert angesetzt werden, der hinsichtlich der Reduzierung der Wärmeverluste zum Erdreich die gleiche Wirkung hat wie die tatsächlich vorgesehene Konstruktion. Für den Gleichwertigkeitsnachweis sind die Wärmeverluste zum Erdreich mit geeigneten Methoden zu berechnen (beispielsweise Ermittlung des Wärmestroms über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370: 2008-04, Anhang A+B, oder über eine numerische Berechnung (2D oder 3D) nach ISO 10211).

  3. Wenn anstelle der 5 m breiten, waagerecht angeordneten Dämmschicht eine 2 m tiefe, senkrecht angeordnete Perimeterdämmung mit demselben Wärmedurchlasswiderstand eingebaut wird, kann gemäß DIN V 18599-2, Tabelle 5 näherungsweise von einer energetischen Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Zur Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile darf in diesem Fall ersatzweise ohne weitere Gleichwertigkeitsberechnungen der 5 m breite waagrechte Randstreifen der Bodenplatte mit einem U-Wert angesetzt werden, für den fiktiv der Wärmedurchlasswiderstand der senkrechten Perimeterdämmung anzunehmen ist.

  4. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Transmissionswärmeverluste nach DIN V 18599-2:2011-12 Nr. 6.2.4 (über Temperatur-Korrekturfaktoren bei beheizten aber nicht gekühlten Gebäuden oder im Verfahren nach DIN EN ISO 13370) für eine gedämmte Bodenplatte die Option „ohne Randdämmung“ zu wählen ist.

  5. Die Verantwortung für den Nachweis der Gleichwertigkeit sowie die Planung und Ausführung der gewählten vertikalen oder kombinierten Bodenplattendämmung liegt dabei beim Bauherrn und dem von ihm beauftragten Planer. Eine Befreiung nach EnEV 2014 § 25 Absatz 1 ist aufgrund der gleichwertigen Erfüllung der Anforderungen der EnEV nicht erforderlich.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangs-koeffizienten - Auslegung zur EnEV 2014 Anlage 2 Nr. 2.3

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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