Achtung: Diese
Auslegung ersetzt die
Auslegung der 19. Staffel Nummer 5 vom 11. August 2014!
Leitsatz: Bei der Berechnung des
Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile werden bei
einer an das Erdreich angrenzenden Bodenplatte nur diejenigen Flächen
berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Für
diese Teilflächen ist grundsätzlich der "konstruktive
Wärmedurchgangskoeffizient" nach DIN V 4108-6:2003-06 Anhang E maßgebend.
Alternative Lösungen mit vertikaler Perimeterdämmung oder Kombinationen aus
horizontaler und vertikaler Dämmung können bei der Berechnung des Mittelwertes
des Wärmedurchgangskoeffizienten berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen
wird, dass dadurch die Wärmeverluste mindestens gleichwertig begrenzt werden.
Frage: Im Rahmen des Nachweises der
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1
sind bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten opaker
Bauteile die Regelungen in
Anlage 2 Nummer 2.3 zu beachten. Dabei wird eine ans Erdreich grenzende
Bodenplatte nur mit denjenigen Teilflächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom
äußeren Gebäuderand entfernt sind. Inwieweit kann dabei eine Perimeterdämmung,
die vertikal in das Erdreich verbaut ist, als gleichwertige Lösung zu einer
horizontalen Dämmschicht angesehen werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 27. Juli 2016, vom DIBt am 1. August 2016 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
Anlage 2 Nummer 2.3 EnEV 2014 verweist hinsichtlich der
Bestimmung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten auf die
Fußnoten zu
Anlage 3 Tabelle 1. Für erdberührte Bauteile wird auf DIN V
4108-6:2003-06 Anhang E verwiesen; dort ist der sogenannte
"konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" definiert, der aus dem
Schichtenaufbau ermittelt wird und der für die in Rede stehenden
Teilflächen bei der Mittelwertbildung zur Hälfte angesetzt wird.
-
Grundsätzlich besteht die
Möglichkeit, anstelle oder in Ergänzung zu einer waagrechten
Dämmung der Bodenplatte eine vertikale Perimeterdämmung
vorzusehen. Jedoch kann dies bei der Berechnung des mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile nicht
unmittelbar berücksichtigt werden. Ersatzweise kann für die
waagrechte Fläche des 5 m breiten Randstreifens der Bodenplatte
ein U-Wert angesetzt werden, der hinsichtlich der Reduzierung
der Wärmeverluste zum Erdreich die gleiche Wirkung hat wie die
tatsächlich vorgesehene Konstruktion. Für den
Gleichwertigkeitsnachweis sind die Wärmeverluste zum Erdreich
mit geeigneten Methoden zu berechnen (beispielsweise Ermittlung
des Wärmestroms über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370:
2008-04, Anhang A+B, oder über eine numerische Berechnung (2D
oder 3D) nach ISO 10211).
-
Wenn anstelle der 5 m breiten,
waagerecht angeordneten Dämmschicht eine 2 m tiefe, senkrecht
angeordnete Perimeterdämmung mit demselben
Wärmedurchlasswiderstand eingebaut wird, kann gemäß DIN V
18599-2, Tabelle 5 näherungsweise von einer energetischen
Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Zur Berechnung des
mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile darf
in diesem Fall ersatzweise ohne weitere
Gleichwertigkeitsberechnungen der 5 m breite waagrechte
Randstreifen der Bodenplatte mit einem U-Wert angesetzt werden,
für den fiktiv der Wärmedurchlasswiderstand der senkrechten
Perimeterdämmung anzunehmen ist.
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Es wird darauf hingewiesen, dass
bei der Berechnung der Transmissionswärmeverluste nach DIN V
18599-2:2011-12 Nr. 6.2.4 (über Temperatur-Korrekturfaktoren bei
beheizten aber nicht gekühlten Gebäuden oder im Verfahren nach
DIN EN ISO 13370) für eine gedämmte Bodenplatte die Option „ohne
Randdämmung“ zu wählen ist.
-
Die Verantwortung für den Nachweis
der Gleichwertigkeit sowie die Planung und Ausführung der
gewählten vertikalen oder kombinierten Bodenplattendämmung liegt
dabei beim Bauherrn und dem von ihm beauftragten Planer. Eine
Befreiung nach
EnEV 2014 § 25 Absatz 1 ist aufgrund der
gleichwertigen Erfüllung der Anforderungen der EnEV nicht
erforderlich.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangs-koeffizienten
- Auslegung zur EnEV 2014 Anlage 2 Nr. 2.3
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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