Achtung: Diese Auslegung ersetzt die
amtliche Auslegung der Staffel 20, Nummer 12.
Leitsatz: Als Ersatz von Dämmstoff kann
gemäß
Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen
und Armaturen) EnEV 2014 die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen
zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben werden. Die Berücksichtigung von
sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf. verlegt wird, bleibt
nach den Maßgaben nach
Anlage 5 EnEV 2014 außer Betracht.
Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des
Dämmstoffes sicherzustellen, ist grundsätzlich möglich; für solche
Dämmanordnungen muss die Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen
nachgewiesen werden. Im Falle der Verlegung auf Geschossdecken zwischen
unterschiedlichen Nutzern ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen
Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers
die Mindestdämmschichtdicke nach
Anlage 5 EnEV 2014 vorhanden ist.
Fragen:
Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der
Baukonstruktion (beispielsweise Decke, Außenwand) die nach
Anlage 5 EnEV 2014 geforderte
Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden,
in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung
entfalten, wie eine Rohrdämmschale? Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen
Rohrdämmungen zu bewerten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8./9. Dezember 2015, vom DIBt am 22. Januar 2016 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
-
§ 14 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen)
Absatz 5 legt fest, dass Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem
Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach
Anlage 5 (Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen
und Armaturen) EnEV 2014 zu begrenzen sind. Anlage
5
EnEV 2014 schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.
-
Anlage 5 EnEV 2014 nimmt Leitungen
von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus,
wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe
durch freiliegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden
kann".
-
Aus dem hier vom Verordnungsgeber
in direkter Fortschreibung der Heizungsanlagen-Verordnung
verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, dass
Leitungen in Außenbauteilen – wie bisher – nicht von der Pflicht
ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der
Verordnungsgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition der
Anlage 1
(Anforderungen an Wohngebäude) Nr. 1.3.1 EnEV 2014 bzw.
Anlage 2
(Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nummer 1.2 EnEV 2014 bezogen.
-
Die abweichende Regelung der
anzuwendenden Regeln der Technik, mit denen Rohrleitungen beim
rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden,
wenn sie sich innerhalbder Systemgrenze befinden, bleibt davon
unberührt. Sie betrifft nur die Berücksichtigung der
Verteilungsverluste bei Berechnungen, nicht aber die
Dämmpflichten nach der Verordnung.
-
Nach
Anlage 5 EnEV 2014 sind Dämmschichten um die
Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als
Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in
Anlage 5 Nummer 4 EnEV 2014 - unter der
Voraussetzung, dass eine gleichwertige Begrenzung des
Wärmeverlustssichergestellt ist - die Berücksichtigung der
Dämmwirkung der Rohrwandungen angegeben. Die Berücksichtigung
von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf.
verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach
Anlage 5 Nummer 4 EnEV 2014 außer Betracht.
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Die im Nachweis zu
berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte
Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Es ist alternativ möglich,
die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische
Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil
der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer
(d.h. demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann)
zugewandt ist. Dabei ist auf Grund von
Anlage 5 Nummer 4 EnEV 2014 die
Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen, auch unter
Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände. Es ist
zulässig, auf Gleichwertigkeitsnachweisezurückzugreifen, die auf
Basis anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von
Wärmeströmen (beispielsweise DIN EN ISO 10211) unter Berücksichtigung der
Umgebungstemperaturen nach
DIN V 18599: 2011-12 durchgeführt und
von den Anbietern solcher nicht konzentrischer Dämmanordnungen
zur Verfügung gestellt wurden.
-
Im Fall der Rohrleitungsführung in
Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer ist
eine Mindestdicke nach
Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 6
EnEV 2014
gefordert. Rohrleitungen in nichtbelüfteten, entlang solcher
Bauteile zwischen beheizten Räumen verlaufenden Schächten dürfen
wie Rohrleitungen in diesen Bauteilen behandelt werden. Die
Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem
Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben
verfahren wird. Im Falle des Einbaus der Rohrleitung in eine
Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke muss die in
Zeile 7 gegebene Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer eingehalten
werden. Damit wird die Maßgabe des Verordnungsgebers gemäß
amtlicher Begründung zur EnEV 2002 (Einführung dieser Regelung)
zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens
einen Nutzer ausreichend umgesetzt. Die Regelung nach
Anlage
5 Tabelle 1 Zeile 6 EnEV 2014 schließt vor diesem Hintergrund
entsprechend auch Wärmeverteilungsleitungen in Bauteilen
zwischen beheizten Räumen nur eines Nutzers ein, soweit diese
auf Grund von
Anlage 5 Nummer 2 nicht ohnehin gänzlich von den
Wärmedämmvorschriften nach
Tabelle 1 ausgenommen sind.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Rohrleitungsdämmung – Vergleichskonstruktionen
- amtliche Auslegung zur EnEV 2014 § 14 Absatz 5 i. V. m. Anlage 5
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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