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Kurzinfo: Wenn die Software für Nachweis nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) den Nachweis nach dem EEWärmeG 2011 nicht
auch umfasst stellt sich die Frage ob folgende Nebenrechnung als plausible
Alternative zulässig ist:
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Das
Software-Programm weist für die gewählten Parameter einen Wärme-
und Kälteenergiebedarf (Erzeugernutzenergieabgabe) ohne WRG und
ohne Blockheizkraftwerk (BHKW) aus.
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Den
Beitrag der jeweiligen Ersatzmaßnahme errechnet man aus den
Angaben des Software-Programms für die Wärmerückgewinnung bzw.
aus der thermischen Leistung des BHKW und BHKW-Voll-Laststunden.
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Das
Rechenergebnis bezieht man auf den unter Nummer 1 ausgewiesenen
Wärme- und Kälteenergiebedarf (Erzeugernutzenergieabgabe).
Dieser Wert ist im angewandten Software-Programm bei
Konfigurationen mit WRG allerdings bereits um den Betrag der
rückgewonnenen Wärme reduziert.
Fragen: Muss man für den Nachweis nach dem
EEWärmeG 2011 den Beitrag der Wärmerückgewinnung als Ersatzmaßnahme auf den
ursprünglichen Wert (Nummer 1) oder den bereits reduzierten Wert (Nummer 3)
beziehen?
Antwort:
27.09.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Wärmerückgewinnung
(WRG) in neuem Wohnhaus als Ersatzmaßnahme für die Erfüllung des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) nachweisen
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