Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis für die Neuvermietung und als öffentlicher Aushang für denkmalgeschützten Einkaufsmarkt

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Kurzinfo:
Die EnEV 2014 fordert bei Verkauf oder Neuvermietung von Gebäuden, dass die Verkäufer oder Vermieter den potentiellen Käufern oder Neumietern spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorlegen. In bestimmten privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden muss nun auch jeweils ein Energieausweis für die Besucher gut sichtbar aushängen. Allerdings sind Baudenkmäler von diesen genannten Pflichten befreit. Es stellt sich die Frage ob bei einem denkmalgeschützten Einkaufsmarkt - mit einer vielbesuchten Nutzfläche über 2050 Quadratmeter (m²) - die Energieausweis-Pflichten greifen und ob der Eigentümer sich gegebenenfalls auf Antrag davon befreien könnte, weil keine Unterlagen zur Bausubstanz vorliegen und die Ausstellung sich daher sehr aufwändig gestalten würde.

Antwort: 19.08.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis für die Neuvermietung und als öffentlicher Aushang für denkmalgeschützten Einkaufsmarkt

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Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Einkaufsmarkt, Kaufhaus, Handel, Verkauf, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, NWG, Altbau, Bestand, Baubestand, bestehendes, Gebäude, Energieausweis, Pflicht, Vermietung, Neuvermietung, neu, vermieten, Aushang, aushängen, Baudenkmal, Denkmalschutz, denkmalgeschützt, Gebäude, Ausnahme, Befreiung, befreien, Antrag, Befreiungsantrag, Härte, unbillig

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