.
Kurzinfo: Die EnEV 2014 fordert bei Verkauf oder Neuvermietung
von Gebäuden, dass die Verkäufer oder Vermieter den potentiellen Käufern oder
Neumietern spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis
vorlegen. In bestimmten privatwirtschaftlich genutzten Gebäuden muss nun auch
jeweils ein Energieausweis für die Besucher gut sichtbar aushängen. Allerdings
sind Baudenkmäler von diesen genannten Pflichten befreit. Es stellt sich die
Frage ob bei einem denkmalgeschützten Einkaufsmarkt - mit einer vielbesuchten
Nutzfläche über 2050 Quadratmeter (m²) - die Energieausweis-Pflichten
greifen und ob der Eigentümer sich gegebenenfalls auf Antrag davon befreien
könnte, weil keine Unterlagen zur Bausubstanz vorliegen und die Ausstellung sich
daher sehr aufwändig gestalten würde.
Antwort:
19.08.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis
für die Neuvermietung und als öffentlicher Aushang für
denkmalgeschützten Einkaufsmarkt
Informieren Sie sich zum Premium-Zugang
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Einkaufsmarkt, Kaufhaus,
Handel, Verkauf, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, NWG, Altbau,
Bestand, Baubestand, bestehendes, Gebäude, Energieausweis,
Pflicht, Vermietung, Neuvermietung, neu, vermieten, Aushang,
aushängen, Baudenkmal, Denkmalschutz, denkmalgeschützt, Gebäude,
Ausnahme, Befreiung, befreien, Antrag, Befreiungsantrag, Härte,
unbillig


|
|