Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV


Amtliche EnEV-Auslegung, 20. Staffel, Nummer 5, zur EnEV 2014, § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 3 und § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Nummer 4 sowie zu § 7 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken) Absatz 1

Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
und Mindestwärmeschutz


Leitsatz: Bei Berechnungen zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes ist zu beachten, dass die in Anlage 1 Nummer 3.1.1 EnEV 2014 in Bezug genommene Norm DIN 4108-2: 2013-02
den Geltungsbereich der dort gestellten Anforderungen im Wege einer engeren Begriffsbestimmung für „beheizte Räume“ eingrenzt und somit – wie früher in diesem Kontext – faktisch nur bei „Aufenthaltsräumen“ Anforderungen gestellt werden. Vergleichbares gilt auch für den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 EnEV 2014.

Frage: Für welche Räume sind die Festlegungen in DIN 4108-2: 2013-02 für die Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes und des Mindestwärmeschutzes relevant?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:

  1. Die EnEV 2014 verweist hinsichtlich der Anforderungen und Berechnungen zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude in Anlage 1 Nummer 3 auf DIN 4108-2:
    2013-02; auf Nichtwohngebäude ist auf Grund von Anlage 2 Nummer 4 dieselbe Vorschrift entsprechend anzuwenden.

  2.  Im Vorwort zu dieser technischen Regel ist folgender Zweck angegeben: „Durch Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Abschnitt 8 soll die sommerliche thermische Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen sichergestellt und eine hohe Erwärmung der Aufenthaltsräume vermieden und der Energieeinsatz für Kühlung vermindert werden."

  3. Im Abschnitt 1 dieser Norm wird diesem Ziel dadurch Rechnung getragen, dass ihr Geltungsbereich hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes auf „beheizte Räume“ im Sinne der Definition Nummer 3.1.8 dieser Norm

    „Raum, beheizt - Raum, der bestimmungsgemäß dauernd (z. B. Wohnraum) oder gelegentlich (z. B. Hobbyraum, Gästezimmer) auf übliche Raumtemperatur ≥19 °C beheizt wird oder beheizbar ist, unabhängig davon, ob die tatsächliche Beheizung durch den Nutzer erfolgt oder nicht, dabei kann ein Raum direkt oder über Raumverbund beheizt sein“.

    beschränkt wird. Es ist davon auszugehen, dass eine bestimmungsgemäße Beheizung auf das genannte Temperaturniveau in der Regel nur bei typischen Aufenthaltsräumen gegeben ist.

  4. Im Einklang mit der Vorgehensweise nach DIN 4108-2: 2013-02 dürfen nach Anlage 1 Nummer 3.1.1 Satz 2 EnEV 2014 die Berechnungen – unabhängig von der hierfür ausgewählten Berechnungsalternative – auf Räume oder Raumbereiche begrenzt bleiben, für welche die Berechnungen zu den höchsten Anforderungen führen würden. Diese Räume werden auf Grund früherer Fassungen der DIN 4108-2 in der Fachliteratur auch als „kritische Räume“ bezeichnet. Um dem zitierten Zweck der DIN 4108-2 sowie der darauf verweisenden Vorschriften der EnEV 2014 gerecht zu werden, sind bei der Auswahl der „kritischen Räume“ ausschließlich beheizte Räume im Sinne der oben
    zitierten Definition Nummer 3.1.8 zu berücksichtigen.

  5. Hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes verweist § 7 Absatz 1 EnEV 2014 auf „anerkannte Regeln der Technik“. Dass hiermit konkret DIN 4108-2: 2013-02 gemeint ist, kann auch aus der direkten Verweisung auf diese Norm in § 10 Absatz 3 EnEV 2014 hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes auf ebendiese Normausgabe geschlossen werden. Die Mehrheit der Anforderungen in DIN 4108-2: 2013-02 zum Mindestwärmeschutz ist auf „beheizte Räume“ nach der Definition Nummer 3.1.8 bezogen.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format DIBt: Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und Mindestwärmeschutz

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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