Leitsatz: Bei Berechnungen zur Bemessung
des sommerlichen Wärmeschutzes ist zu beachten, dass die in
Anlage
1 Nummer 3.1.1 EnEV 2014 in Bezug genommene Norm DIN 4108-2: 2013-02
den Geltungsbereich der dort gestellten Anforderungen im Wege einer engeren
Begriffsbestimmung für „beheizte Räume“ eingrenzt und somit – wie früher in
diesem Kontext – faktisch nur bei „Aufenthaltsräumen“ Anforderungen gestellt
werden. Vergleichbares gilt auch für den Mindestwärmeschutz nach
§
7 Absatz 1 EnEV 2014.
Frage: Für welche Räume sind die
Festlegungen in DIN 4108-2: 2013-02 für die Bemessung des sommerlichen
Wärmeschutzes und des Mindestwärmeschutzes relevant?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht:
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Die EnEV 2014 verweist
hinsichtlich der Anforderungen und Berechnungen zum sommerlichen
Wärmeschutz für Wohngebäude in
Anlage 1 Nummer 3 auf DIN 4108-2:
2013-02; auf Nichtwohngebäude ist auf Grund von
Anlage 2 Nummer 4 dieselbe Vorschrift entsprechend
anzuwenden.
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Im Vorwort zu dieser
technischen Regel ist folgender Zweck angegeben: „Durch
Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach
Abschnitt 8 soll die sommerliche thermische Behaglichkeit in
Aufenthaltsräumen sichergestellt und eine hohe Erwärmung der
Aufenthaltsräume vermieden und der Energieeinsatz für Kühlung
vermindert werden."
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Im Abschnitt 1 dieser Norm wird
diesem Ziel dadurch Rechnung getragen, dass ihr Geltungsbereich
hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes auf „beheizte Räume“
im Sinne der Definition Nummer 3.1.8 dieser Norm
„Raum, beheizt - Raum, der
bestimmungsgemäß dauernd (z. B. Wohnraum) oder gelegentlich
(z. B. Hobbyraum, Gästezimmer) auf übliche Raumtemperatur
≥19 °C beheizt wird oder beheizbar ist, unabhängig davon, ob
die tatsächliche Beheizung durch den Nutzer erfolgt oder
nicht, dabei kann ein Raum direkt oder über Raumverbund
beheizt sein“.
beschränkt wird. Es ist davon
auszugehen, dass eine bestimmungsgemäße Beheizung auf das
genannte Temperaturniveau in der Regel nur bei typischen
Aufenthaltsräumen gegeben ist.
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Im Einklang mit der Vorgehensweise
nach DIN 4108-2: 2013-02 dürfen nach Anlage 1 Nummer 3.1.1 Satz
2 EnEV 2014 die Berechnungen – unabhängig von der hierfür
ausgewählten Berechnungsalternative – auf Räume oder
Raumbereiche begrenzt bleiben, für welche die Berechnungen zu
den höchsten Anforderungen führen würden. Diese Räume werden auf
Grund früherer Fassungen der DIN 4108-2 in der Fachliteratur
auch als „kritische Räume“ bezeichnet. Um dem zitierten Zweck
der DIN 4108-2 sowie der darauf verweisenden Vorschriften der
EnEV 2014 gerecht zu werden, sind bei der Auswahl der
„kritischen Räume“ ausschließlich beheizte Räume im Sinne der
oben
zitierten Definition Nummer 3.1.8 zu berücksichtigen.
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Hinsichtlich des
Mindestwärmeschutzes verweist
§ 7 Absatz 1 EnEV 2014 auf „anerkannte Regeln der Technik“.
Dass hiermit konkret DIN 4108-2: 2013-02 gemeint ist, kann auch
aus der direkten Verweisung auf diese Norm in § 10 Absatz 3 EnEV
2014 hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes auf ebendiese
Normausgabe geschlossen werden. Die Mehrheit der Anforderungen
in DIN 4108-2: 2013-02 zum Mindestwärmeschutz ist auf „beheizte
Räume“ nach der Definition Nummer 3.1.8 bezogen.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und
Mindestwärmeschutz
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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