Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV 2014


Amtliche EnEV-2014-Auslegung, 19. Staffel, Nummer 7, zur EnEV 2014
Anlage 1 (Wohngebäude Neubau) Nummer 1.1 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs) und Anlage 2 (Nichtwohngebäude Neubau) Nummer 1.1 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs)

Elemente des Referenzgebäudes, für die in der EnEV keine Festlegungen enthalten sind


Leitsatz: Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes in der EnEV 2014 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim ausgeführten Gebäude.

Frage: Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen der EnEV keine Festlegungen getroffen sind?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 1. August 2014, vom DIBt am 11. August 2014 veröffentlicht. Wir haben für Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:

  1. Neubau Wohngebäude:
    Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach EnEV 2014, Anlage 1 (Neubau Wohngebäude)
    Nummer 1.1 (Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs) im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach Anlage 1 Nr. 1.1 muss das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muss es nach den Vorgaben der Anlage 1 Nr. 1.1 Tabelle 1 EnEV 2014 ausgeführt sein.

  2. Neubau Wohngebäude:
    Im Einzelfall kann es sein, dass für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 Tabelle 1 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (beispielsweise: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität, Türen zu unbeheizten Räumen). Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, dass das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in Tabelle 1 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen. In der Folge ist die Ausführung des betroffenen Elementes hinsichtlich der materiellen Anforderungen an die Ausführung des Gebäudes insgesamt ohne Auswirkung.

  3. Neubau Nichtwohngebäude:
    Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass für bestimmte Elemente eines Nichtwohngebäudes in Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2014 keine Festlegungen für das Referenzgebäude enthalten sind. Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von § 18 Absatz 2 i. V. m. § 9 Absatz 2 EnEV 2014 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Dasselbe gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude § 9 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 EnEV 2014 Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muss.

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Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird. Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1. Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Pdf-Format .. (8,5 Punkt)

Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
   Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44

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