Achtung: Diese Auslegung
ersetzt die
Auslegung 19.9
vom 1. August 2014 zu raumlufttechnischen Anlagen!
Leitsatz: Die in der EnEV an Klimaanlagen
auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW) gestellten Anforderungen bzw.
Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei
unter einer Anlage in Einklang mit der Definition der Richtlinie 2010/31/EU die
Summe aller zur Erfüllung der jeweiligen Klimatisierungsaufgabe erforderlichen
und zum jeweiligen Gebäude gehörenden Anlagenbestandteile zu verstehen ist.
Teilanlagen eines Gebäudes, die wesentliche Bauteile gemeinsam nutzen, sind als
eine Anlage anzusehen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fristen für die
Erstinspektion von Klimaanlagen an das Datum der Erneuerung von wesentlichen
Bauteilen geknüpft.
Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb
des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht ausschlaggebende
Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW) auf das
jeweilige, versorgte Gebäude. Die Maßnahmen der Inspektion sind hinsichtlich der
Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine
sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden.
Die Anforderungen des
§ 15 EnEV 2014 an Klimaanlagen und raumlufttechnische Anlagen gelten
hinsichtlich der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung der
Ventilatoren nur für Anlagen mit mechanischer Zuluftförderung. Bei den
Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen
Konfigurationen Gründe für Befreiungen vorliegen.
Fragen:
-
Wie ist die Anwendungsgrenze in den
§§ 12 und 15 der EnEV 2014 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu
verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame
Kälteversorgung vorhanden ist? Wie und in welchen Fällen wirkt sich die
Erneuerung von Hauptbauteilen auf die Fristen zur Inspektion von Klimaanlagen
aus?
-
Wie sind im Falle der Versorgung mit Kälte von
außerhalb des Gebäudes die Anforderungen aus
§ 12
Absatz 2 Satz 1 EnEV 2014 (Maßnahmen der Inspektion) hinsichtlich des
Wirkungsgrades der Anlage anzuwenden?
-
Unter welchen Voraussetzungen gelten die
Anforderungen des
§ 15
Absatz 1 EnEV 2014 an die auf das Fördervolumen bezogene elektrische
Leistung der Ventilatoren raumlufttechnischer Anlagen und des
§ 15
Absatz 5 EnEV 2014 an die Wärmerückgewinnung bei solchen Anlagen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 7. August 2017:
-
Die Verpflichtung nach
§ 12 Absatz 1 EnEV 2014 zur regelmäßigen Inspektion von
Klimaanlagen in Gebäuden gilt für Anlagen mit einer Nennleistung
für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, soweit sie der
Raumkühlung (und nicht der Bereitstellung von Prozesskühlung)
dienen. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen
-
beim Einbau in Gebäude und bei
bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des
§ 15 Absatz 1,
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beim Einbau, bei bestimmten
Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei
Bestandsanlagen auch die Anforderung nach
§ 15 Absatz 2,
-
beim Einbau und bei bestimmten
Erneuerungen auch die Anforderungen des
§ 15 Absatz 3,
-
beim Einbau von
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen auch
die Anforderungen des
§ 15 Absatz 4 und
-
beim Einbau und bei bestimmten
Erneuerungen auch die Anforderungen des
§ 15 Absatz 5
geknüpft.
-
Die EnEV enthält keine eigene
Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der
Richtlinie
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU)
als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese
Richtlinie in Deutschland im Wesentlichen umgesetzt wird, sollen
Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht
von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche
Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht
energetische Anforderungen gestellt werden.
-
Die Bundesregierung hat seinerzeit
beim Erlass der
EnEV 2007 in ihrer Begründung zu § 12 auf die
Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der ersten Fassung der
vorgenannten Richtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ...
"Klimaanlage" eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine
Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die
Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der
Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt
werden kann."
-
Bei Anwendung dieser Definition
gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung
einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind und zum
jeweiligen Gebäude gehören (siehe § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2).
Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern
auf die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, dass
-
a) einerseits im Falle der
Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander
unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten
Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu
bestimmen ist und
-
b.) andererseits aber für den
Fall, dass solche Teilanlagen eines Gebäudes wesentliche
Bauteile (in der Praxis meistens die Kältemaschine)
gemeinsam nutzen, diese Teilanlagen im Sinne der
vorstehenden europäischen Definition als eine
zusammenhängende Anlage zu sehen sind. Die Lieferung von
Fernkälte (z. B. als Kaltwasser) von außerhalb des Gebäudes
an mehrere Teilanlagen in einem Gebäude ist dagegen für sich
allein kein Grund, diese Anlagen als eine zusammenhängende
Anlage anzusehen.
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In
§ 12 Absatz 3 EnEV 2014 wird bezüglich der Fristen für die
Erstinspektion von Klimaanlagen auf die Inbetriebnahme oder die
Erneuerung „wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager,
Ventilator oder Kältemaschine“ abgestellt. Die letztgenannte
Alternative wird dann relevant, wenn das Datum der Erneuerung zu
einer späteren Fälligkeit der Inspektion führt. Besteht eine
Anlage aus mehreren verbundenen Teilanlagen nach Nummer 4
Buchstabe b), so sind nur solche Wärmeübertrager, Ventilatoren
oder Kältemaschinen als „wesentliche Bauteile“ im Sinne der
Vorschrift anzusehen, die eine Funktion für alle Teilanlagen
erfüllen.
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Im Falle der Versorgung mit Kälte
von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die
Inspektionspflicht und auch für die Anforderungen nach
§ 15 Absatz 1 bis 5 EnEV 2014 ausschlaggebende
Nennleistungsgrenze der Klimaanlage für den Kältebedarf (12 kW)
auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Vorgaben aus
§ 12 Absatz 2 Satz 1 EnEV 2014 („Die Inspektion umfasst
Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der
Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im
Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.“) sind hinsichtlich des
Wirkungsgrades anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine
sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte
anzuwenden. Da der konkrete Wirkungsgrad der außerhalb
befindlichen Kältemaschine nicht Gegenstand der Inspektion sein
kann, bezieht sich die vorgenannte Pflicht hier auf generelle
Überlegungen zum Prozesswirkungsgrad der externen Kältelieferung
im Vergleich zur örtlichen Kälteerzeugung und ggf. auf
diesbezügliche Empfehlungen im Inspektionsbericht.
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In
§ 15 Absatz 5 EnEV 2014 wird hinsichtlich der Pflicht zur
Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN
13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel stellt
Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und von der
jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus
mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen,
kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der
Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen – unbeschadet
der Feststellung unter Nr. 4 dieser Auslegung –
DIN EN 13053 (Lüftung von Gebäuden - Zentrale raumlufttechnische
Geräte - Leistungskenndaten für Geräte, Komponenten und
Baueinheiten) sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten
Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der
Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe
ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen
jährlichen Betriebszeit anzuwenden. Auch ist im Falle
vollständiger räumlicher Trennung von Zuluft- und Abluftsystem
die Wirtschaftlichkeit der geforderten Wärmerückgewinnung oft
nicht gegeben, so dass dann ein Grund für eine Befreiung nach
§ 25 Absatz 1
gegeben sein kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein,
wenn die rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet
werden kann, weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen
kein Wärmebedarf besteht.
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Aufgrund des Bezuges der
Anwendungsgrenze auf den Zuluft-Volumenstrom der Anlage finden
die Anforderungen des
§ 15 Absatz 1 EnEV 2014 und in der Folge auch die
Anforderungen des Absatzes 5 auf Anlagen ohne mechanische
Zuluftförderung keine Anwendung, d.h. bei reinen Abluftanlagen
werden weder Anforderungen an die auf das Fördervolumen bezogene
elektrische Leistung der Ventilatoren (SFP-Wert) gestellt noch
ist eine Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung
vorgeschrieben.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Klimaanlagen:
Definition, Inspektion und Anforderungen an raumlufttechnische
Anlagen
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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