Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
EnEV-Nachweis für sommerlichen Wärmeschutz führen für ein neu geplantes, gekühltes Bürogebäude nach EnEV 2014 unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

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Kurzinfo:
In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein neu geplantes, zehnstöckiges Bürogebäude. Es wird noch nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) errichtet, d.h. ohne die Erhöhung der energetischen EnEV-Anforderungen seit 2016. Das Bürogebäude ist mit einer aktiven Kühlung ausgestattet aufgrund von luftbasierter Bauteilaktivierung. Als sommerlicher Wärmeschutz sind außenliegende Sonnenschutz-Vorrichtungen (windstabile Raffstores mit Motorbedienung) vorgesehen sowie Wärmeschutzverglasung in den Fenstern eingebaut. Für dieses Praxisbeispiel wird der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nach EnEV 2014 geführt. Die Verordnung fordert bei gekühlten Gebäuden, dass bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz vorgesehen werden, sofern sie wirtschaftlich sind. Im Umkehrschluss würde dies bedeuten, dass man auf sie verzichtet kann, wenn sie unwirtschaftlich sind.

Fragen: Ist es in diesem Praxisbeispiel unter der Voraussetzung nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit nach EnEV 2014 verpflichtend, den EnEV-Nachweis für den sommerlichen Wärmeschutz zu führen? Wenn dies der Fall sein sollte, welchen Nachweis muss man nach EnEV führen? Wenn man den Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes führen muss, wird bei der Berechnung die Kühlung mitberücksichtigt oder nicht?

Antwort: 02.07.2017 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format EnEV-Nachweis für sommerlichen Wärmeschutz führen für ein neu geplantes, gekühltes Bürogebäude nach EnEV 2014 unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit

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