Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis nach EnEV 2014 / ab 2016: Wann darf er fehlen? Expertengespräch zu Energieausweis-Ausnahmen

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Kurzinfo:
Wer einen Neubau errichtet muss als Eigentümer dafür sorgen, dass man ihm unverzüglich nach der Fertigstellung einen Energieausweis als EnEV-Nachweis ausstellt. Dieses fordert die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 1. Auch wer ein Gebäude teilweise oder ganz verkaufen oder neu vermieten will, muss einen Energieausweis ausstellen lassen und ihn seinen potenziellen Käufern oder Neumietern spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Dieses verlangt die EnEV 2014 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 2. Es gibt jedoch auch etliche Situationen, bei denen die Verordnung KEINEN Energieausweis fordert. Wir berichten über Praxisbeispiele, zu denen uns EnEV-online Leser um unsere Meinung baten:

Übersicht Praxisfälle:
1. Neubau fertig errichtet:
1.1 Neubau fertigstellen ohne Luftdichtheitstest
1.2 Neue Kirche, Glashaus, Tierstall usw. errichten
1.3 Neues Wochenend-, bzw. Ferienhaus errichten
1.4 Neubau mit Standort außerhalb von Deutschland bauen

2. Baubestand baulich unverändert:
2.1 Wochenendhaus neu vermieten oder verkaufen
2.2 Baudenkmal neu vermieten oder verkaufen
2.3 Gebäude zwangsversteigern
2.4 Vermietetes Bestandsgebäude nicht neu vermieten
2.5 Bestandsgebäude vererben
2.6 Bestandsgebäude im Ausland verkaufen
2.7 Bestandsgebäude umnutzen ohne baulichen Änderungen
2.8 Wärmeerzeuger im bestehende Gebäude erneuern

3. Baubestand saniert oder erweitert:
3.1 Außenwände großflächig energetisch sanieren
3.2 Unbeheizten Dachraum als Wohnung ausbauen

Antwort: 31.08.2016 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis nach EnEV 2014: Wann darf er fehlen? Expertengespräch zu den Energieausweis-Ausnahmen

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