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Kurzinfo: Ein Architekt hat den Bau eines neuen Wohngebäudes
geplant. Der Bauherr hatte den Bauantrag im November 2013 eingereicht und die
Baubehörde hatte das Bauvorhaben im April 2014 genehmigt. Den Nachweis nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) hatte der Architekt auf der Grundlage der EnEV
2009 geführt. Inzwischen ist das Haus fertig errichtet. Doch inzwischen gilt
seit dem 1. Mai 2014 die neue EnEV 2014 sowie die Pflicht der
Energieausweis-Registrierung. Es stellt sich die Frage ob der Architekt den
Energieausweis für das fertig gestellte Wohnhaus auf der Grundlage der EnEV 2009
oder EnEV 2014 ausstellen soll, bzw. ohne oder mit Registriernummer vom
Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) , Berlin.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, 2009, Energieeinsparverordnung, Energieausweis,
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Institut, Bautechnik, DIBt, Übergang, Vorschriften,
Übergangsvorschriften
Auftrag: in Architekt
hat die Errichtung eines neuen Wohnhauses geplant.
Er hatte auch den EnEV-Nachweis für die Baugenehmigung geführt und soll nun,
nach der Fertigstellung des Wohngebäudes, auch den Energieausweis ausstellen.
Praxis: Es handelt
sich um ein neu errichtetes Wohngebäude. Für dieses Neubauvorhaben hat der
Bauherr den Bauantrag im November 2013 bei der Baubehörde eingereicht. Die
Behörde hat die Baugenehmigung am 15. April 2014 erteilt. Die Planung und den
EnEV-Nachweis hat der Architekt auf Grundlage der EnEV 2009 geführt.
Nun ist das Bauvorhaben fertig gestellt und er beabsichtigt dem Bauherrn auch
den Energieausweis auf der Grundlage des fertig erbauten Hauses auszustellen.
Probleme: Seit dem
1. Mai 2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).
Für das Wohnhaus wurde der Bauantrag zwar zur Zeit der EnEV 2009 beantragt, doch
die Fertigstellung erfolgte zur Zeit der EnEV 2014.
Die neue Verordnung (EnEV 2014) fordert im neuen § 26c (Registriernummern), dass
alle Aussteller für ihre neu ausgestellten Energieausweisen eine
Registriernummer beantragen und diese in das Formular des Energieausweises
entsprechend eintragen.
Die Energieberater-Software, die der Architekt zur Ausstellung von
Energieausweisen nutzt bietet eine Registrierung beim DIBt nur für Berechnungen
nach EnEV 2014 an.
Fragen: Aufgrund
welcher EnEV-Fassung sollte der Architekt den Energieausweis für das
fertiggestellte Wohnhaus ausstellen? Wenn der Energieausweis auf der Grundlage
der EnEV 2009 ausgestellt wird, muss der Architekt keine Registriernummer
beantragen und im Ausweis eintragen?
Antwort:
30.05.2015 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Energieausweis
im Jahr 2015 ausstellen für neu erbautes Wohnhaus mit Bauantrag
unter EnEV 2009
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