Leitsatz: Konditionierungsvorgänge in
Gebäuden, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines industriellen
oder gewerblichen Prozesses dienen, sind nicht Gegenstand der Verordnung.
Demzufolge sind Zonen, die von Tiefkühlkammern eingenommen werden,
einschließlich ihrer spezifischen Anlagentechnik nicht Gegenstand der
Verordnung. Vergleichbares gilt für Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich
der Aufstellung von Servern dienen, sowie auf die Wärme-, Staub- und
Schadstoffabfuhr aus Maschinen, soweit dies die ausschließliche oder deutlich
überwiegende energetisch relevante Konditionierungsaufgabe für die betroffene
Zone ist.
Frage: Wie werden Tiefkühlhäuser bei den
Berechnungen nach der EnEV behandelt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015 veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
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Nach
EnEV 2014 §
1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2 gilt diese
Verordnung "1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie
beheizt oder gekühlt werden, und 2. für Anlagen und
Einrichtungen der Heizungstechnik, Kühl-, Raumluft- und
Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden
nach Nummer 1. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in
Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verordnung."
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Gemäß
EnEV 2014 §
1 (Zweck und Anwendungsbereich) Absatz 2, Satz 2 ist
der Energieeinsatz für Produktionsprozesse nicht Gegenstand der
Verordnung. Ausweislich der Begründung (Erste
Verordnung zur Änderung
der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009) wollte der
Verordnungsgeber mit
§ 1 Absatz 2 Satz 2 klarstellen, dass (im Einklang mit der
Europäischen Richtlinie über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für
Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand der Verordnung ist,
wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt
wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus
dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen.
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Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus
Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der
Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung
und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen
Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je
nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch
bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach
umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren,
Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess
erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die
wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt
Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für
Produktionsprozesse im Sinne von
§ 1
Absatz 2 Satz 2 EnEV 2014.
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In vielen Fällen sind die
Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie
umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene
und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der
Herstellung dieser Kammern anzuwendenden
physikalisch-technischen Regeln und damit auch die
Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des
erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen
der
Bautechnik verschieden.
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Aus den vorgenannten Gründen
zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den
konditionierten Flächen und fallen damit – ebenso wie die für
sie vorgesehene Anlagentechnik – nicht in den Geltungsbereich
der Verordnung.
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Soweit in Gebäuden mit
Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche
enthalten sind, die der Verordnung unterliegen, sind die
erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss
der Tiefkühlkammern zu führen.
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Neben Gebäuden- und Gebäudeteilen
für Tiefkühlung werden auch andere Gebäude ausschließlich zur
Aufrechterhaltung dort ablaufender Prozesse konditioniert.
Hierzu zählen die Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der
Aufstellung von Servern dienen und wo die Kühlung der
Funktionserhaltung dieser elektronischen Geräte dient. Analog
gilt dies auch für die Wärmeabfuhr aus Einrichtungen der
Energieversorgung und für die Abfuhr von belasteter Luft aus
Maschinen (beispielsweise zur Holzverarbeitung oder Lackierung).
Wird die Zone ausschließlich mit diesen, dem Prozess zugehörigen
Funktionen konditioniert (bzgl.
Erwärmung, Belüftung, Kühlung), so darf diese Zone als nicht
konditioniert im Sinne der Verordnung angesehen werden. Für die
genannten Gebäudezonen gelten die
Nummern
5 und 6 dieser Auslegung entsprechend.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Anwendung der Verordnung auf Tiefkühlhäuser und ähnliche
Gebäude für industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
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