Leitsatz: Wird der spezifische
Transmissionswärmeverlust eines Wohngebäudes nach dem ausführlichen Verfahren
bestimmt und damit monatsabhängig, dann ist für die Einhaltung der Anforderung
nach
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 1.2 (Höchstwerte des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts) EnEV 2014 der Mittelwert über die Heizperiode
maßgebend. Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Temperatur-
Korrekturfaktoren nach
DIN V 4108 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung
des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs), Ausgabe Juni 2003
können zur Klärung offener Fragen die Festlegungen aus der ansonsten gleichen
Tabelle des alternativen Berechnungsverfahrens nach
DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden - Berechnung des Nutz-, End-
und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und
Beleuchtung), Teil 2 (Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen),
Ausgabe Dezember 2011 herangezogen werden.
Fragen: Bei einer ausführlichen Berechnung
der Wärmeverluste über das Erdreich bei Wohngebäuden sind diese monatsabhängig.
Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch der spezifische
Transmissionswärmeverlust HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen
Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach EnEV zu
führen?
Wie sind bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Korrekturfaktoren
nach
DIN V 4108-6: 2003-06 im Falle teilbeheizter Keller und bei gereihter
Bebauung die maßgebenden geometrischen Größen zu bestimmen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Januar 2015, vom DIBt am 28. Januar 2015
veröffentlicht. Wir haben für
Sie noch jeweils die Bezeichnung des jeweils angesprochenen EnEV-Paragraphen
ergänzt sowie einen Link zu dem Html-Text gesetzt:
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Nach
EnEV 2014 § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) Absatz 2 in
Verbindung mit
EnEV 2014
Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Nummer 2.3 (Berechnung
des spezifischen Transmissionswärmeverlusts) sind die
Berechnungen der Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude nach
DIN V 4108-6: 2003-06 zu führen. Der Wärmeverlust über das
Erdreich kann danach auch im
Monatsbilanzverfahren in Anwendung von
DIN EN ISO 13370: 1998-12 unter Benutzung des thermischen
Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren
ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den
gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zeitversetzten
Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust wird
dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen
monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch
unterschiedliche Ist-Werte des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts.
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Die Anforderungen nach
EnEV 2014, Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude) Nummer 1.2
(Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts) zur
Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust beziehen
sich dagegen nicht auf Monatswerte. Es ist deshalb notwendig,
einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die
Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden
Monatswerte innerhalb der Heizperiode (Monate Oktober bis März)
anzusetzen. Die Zeit außerhalb der Heizperiode bleibt bei der
Ermittlung der Transmissionswärmeverluste unberücksichtigt, da
sie für den Zweck dieser Anforderungen, den Heizwärmebedarf zu
begrenzen, nicht relevant ist.
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Neben der genauen Ermittlung von
monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich kann bei
Wohngebäuden für die Ermittlung der Transmissionswärmeverluste
auch das vereinfachte Verfahren mittels
Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger
Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den
Nachweis nach EnEV herangezogen werden.
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Das vereinfachte Verfahren mittels
Temperatur-Korrekturfaktoren lässt gemäß
DIN V 4108-6: 2003-06 die Frage offen, wie die dafür
maßgebenden Größen (Umfang
der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG) im Falle von
teilbeheizten Kellern und von gereihter Bebauung zu bestimmen
sind. In
DIN V 18599-2: 2011-12 ist
dagegen eine umfassende Regelung dazu enthalten. Diese Regelung
ist dazu geeignet, auch bei Berechnung nach
DIN V 4108-6: 2003-06 die nötige Klarheit herzustellen.
In Kapitel „6.1.4.4 Geometrische Randbedingungen bei der
Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes“ der
DIN V 18599-2: 2011-12 wird ergänzend dazu ausgeführt:
„Aus Gründen der Vereinheitlichung sind bei der Betrachtung von
einzonig modellierten Gebäuden einer Gebäudezeile oder
mehrzoniger Modellierung eines Gebäudes jeweils die
geometrischen Randbedingungen des betrachteten
Gebäudebereiches bei der Bestimmung des charakteristischen
Bodenplattenmaßes zugrunde zu legen. Bei innenliegenden Zonen,
deren Perimeter ausschließlich an beheizte Bereiche grenzt und
damit nicht in Ansatz
gebracht werden kann, wird auf die Geometrie des Gesamtgebäudes
zurückgegriffen. Dies betrifft die Bestimmung des
charakteristischen Bodenplattenmaßes B' (Grundfläche A,
Perimeter P) sowie im Falle der detaillierten
Berechnung nach
DIN EN ISO 13370 die Dicke der Außenwände an
Erdreichoberkante w.“

Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. November 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses letztgenannte Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
DIBt: Berücksichtigung der Wärmeverluste über das Erdreich,
Bestimmung von Temperatur-Korrekturfaktoren - Amtliche Auslegung
XX-9 zu § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2.3 EnEV 2014
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44



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