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Kurzinfo: Ein Planer stellt für ein Wohngebäude im Bestand einen
verbrauchsorientierten Energieausweis aus. Die Software, mit welcher er
arbeitet, weist für den Warmwasserverbrauch einen prozentualen Anteil von 18
Prozent vom Gesamtenergieverbrauch aus. Es stellt sich die Frage ob dieser Wert
tatsächlich gilt oder ob man die neue Heizkostenverordnung (HeizkostenV 2009)
anwenden muss. Sie schreibt andere Regeln vor.
|Aspekte
|Praxis
|Probleme |Fragen |Antwort
Aspekte:
EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, Bestand,
Wohnbestand, Verbrauch, Verbrauchsausweis, Energie, basiert,
verbrauchsbasiert, Warmwasser, Anteil, Heizkostenverordnung,
HeizkostenV, 2009
Praxis +
Probleme: Zur Ausstellung eines
verbrauchsorientierten Energieausweises benötigt ein Planer unsere Hilfe: Das
Programm, bzw. die Software mit welcher er den Ausweis erstellen soll, weist dem
Warmwasserverbrauch einen prozentualen Anteil von 18 Prozent (%) vom
Gesamtverbrauch zu. Die Software-Hersteller bestätigten ihm auf Nachfrage, dass
dieser Wert mit Bezug auf die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) korrekt sei.
Ebenfalls bestätigten sie, dass die Nutzfläche (gemäß EnEV 2014) die
Bezugsfläche sei.
Der Planer kam bei einer Internetrecherche auf die EnEV-online Webseiten und
stellte fest, dass die 18 Prozent nicht mehr aktuell sein sollen und dass die
Heizkostenverordnung (HeizkostenV 2009) anzuwenden sei. Laut dieser Verordnung
müsse ein Aufschlag auf den Endenergiebedarf in Höhe von 32 kWh/qm WOHNFLÄCHE
erfolgen.
Fragen: Welche Regel
gilt nun tatsächlich für die Ausstellung des Verbrauchs-Ausweises?
Antwort:
19.11.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:
Warmwasserverbrauch
im Energieausweis für bestehendes Mehrfamilienhaus
berücksichtigen
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