Leitsatz: Die Anwendung der aus den
Berechnungsregeln nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 ableitbaren Mindestwerte
des Außenluft- bzw. Anlagenluftwechsels ist bei der Berechnung des
Referenzgebäudes nicht gefordert; es handelt sich hier ausdrücklich um
Mindestwerte, die mit geeigneten Techniken erreicht werden können und bei den
Berechnungsannahmen für das reale Gebäude nicht unterschritten werden dürfen.
Für die Berechnung des Referenzgebäudes dagegen ist der im technischen Regelwerk
regulär – also ohne Bedarfsführung – vorgesehene Luftwechsel anzunehmen.
Frage: Nach Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 8 EnEV
2014 ist bei zu errichtenden Wohngebäuden als Referenzausführung eine zentrale
Abluftanlage, „bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator“ anzunehmen. Weitere
Festlegungen, z. B. hinsichtlich des Anlagenluftwechsels, werden dazu nicht
getroffen. Welche Kennwerte dürfen zur Beschreibung dieser Referenzausführung
verwendet werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 2014:
-
Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 8 EnEV
sieht als Referenz für die Lüftung bei zu errichtenden
Wohngebäuden eine zentrale, bedarfsgeführte Abluftanlage mit
geregeltem DC-Ventilator vor.
Diese Angabe hat im wesentlichen Einfluss auf den für das
Referenzgebäude anzusetzenden
Luftwechsel und damit auch auf den Jahres-Primärenergiebedarf.
-
Die beiden alternativ anzuwendenden Berechnungsregeln nach
Anlage 1 Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
EnEV enthalten hierzu unterschiedliche Festlegungen:
-
DIN V 18599 : 2011-12 (Nr. 2.1.1) DIN V 18599-10: 2011-12 legt in Tabelle 4 (Richtwerte der
Nutzungsrandbedingungen für die Berechnung des Energiebedarfs von Wohngebäuden) für den
"nutzungsbedingten
Mindestaußenluftwechsel, bedarfsgeführt“ einen Wert von nnutz =
0,45 h-1 (mithin um 0,05 h-1 reduziert gegenüber dem Fall ohne Bedarfsführung) fest, dessen
Anwendung „nur in
Verbindung mit einer ventilatorgestützten Zu- und Abluftanlage
oder Abluftanlage mit
geeigneter nutzerunabhängiger Führungsgröße wie z. B. Feuchte
oder CO2, jedoch ohne
Betriebsunterbrechung“ statthaft ist.
-
DIN V 4108-6 : 2003-06 i. V. m. DIN V 4701-10 : 2003-08 (Nr.
2.1.2) DIN V 4108-6 legt in Tabelle D.3 Zeile 8.2 für Abluftanlagen
ohne Wärmerückgewinnung
eine Luftwechselrate nx = nA + 0,15 h-1 fest, wobei nA der
mittlere Anlagenluftwechsel nach
DIN V 4701-10 mit einem Standardwert von nA = 0,4 h-1 ist.
Dieser Ansatz gilt in Verbindung
mit einer erfolgreichen Dichtheitsprüfung des Gebäudes. DIN V
4701-10 lässt in Abschnitt
5.2.4 eine Verringerung dieses Standardwertes bis auf minimal
0,35 h-1 nur dann zu, „wenn
die Regelung des Luftvolumenstroms anhand mindestens einer
geeigneten, unabhängig vom Benutzer wirkenden Führungsgröße (z.
B. CO2) erfolgt und anhand der Regeln der
Technik nachgewiesen werden kann, dass sich bei dem verringerten
Luftwechsel
unbedenkliche hygienische und bauphysikalische Luftverhältnisse
einstellen“.
Aus beiden Regelwerken ist kein verbindlicher Wert für den
Luftwechsel bei „zentraler,
bedarfsgeführter Abluftanlage“ zu entnehmen, sondern lediglich
Mindestwerte des Anlagen- bzw.
des gesamten Außenluftwechsels.
Die Ausschöpfung der angegebenen zulässigen Mindestwerte beim
Referenzgebäude würde im
Vergleich zur Fensterlüftung zu einer deutlichen Absenkung des
Luftwechsels und damit zu
einem deutlich verringerten Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes führen. Ein
niedrigerer Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes
bedeutet strengere materielle
Anforderungen an das ausgeführte Gebäude.
-
Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der EnEV 2009,
in der diese
Referenzbeschreibung erstmalig aufgenommen wurde
(Bundesrats-Drucksache 569/08, S.109),
führt zu Anlage 1 Tabelle 1 Zeile 8 aus: „Eine Abluftanlage ist
in der Energiebedarfsbilanz
gegenüber der Fensterlüftung (kontrollierte Stoßlüftung)
gleichwertig, zur Vermeidung von
Feuchteschäden und Schimmelpilzbildung als bauphysikalisch
sinnvoll anzusehen.“ Demnach
ist nicht beabsichtigt, dass diese Festlegung insgesamt – also
unter Berücksichtigung auch der
elektrischen Hilfsenergie für die Ventilatoren – zu einem
niedrigeren Jahres- Primärenergiebedarf führt als bei Gebäuden mit Fensterlüftung.
-
Vor diesem Hintergrund ist wie folgt vorzugehen:
-
Von der nach DIN V 4701-10 Abschnitt 5.2.4 möglichen Absenkung
des
Anlagenluftwechsels unter den Standardwert nA = 0,4 h-1 ist beim
Referenzgebäude generell
abzusehen.
-
Die beim Referenzgebäude festgelegte, erfolgreiche
Dichtheitsprüfung führt in den
Berechnungen nach DIN V 4108-6 i. V. m. DIN V 4701-10 bei
Einsatz einer Abluftanlage
eindeutig und ohne weitere Voraussetzungen zu einem auf 0,15 h-1
(im Vergleich zu 0,2 h-1
in sonstigen Fällen) abgesenkten Infiltrationsluftwechsel.
Die aus diesen beiden Ansätzen resultierende Luftwechselrate nx=0,55
h-1 führt (nach
Berücksichtigung der Hilfsenergie) bei der Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs zu der
Gleichwertigkeit zu Ausführungen mit Fensterlüftung, von der der
Verordnungsgeber in seiner
Begründung ausgeht.
Diese Luftwechselrate ist auch größer als der nach dem
alternativ anwendbaren
Berechnungsverfahren DIN V 18599 zulässige
Mindestaußenluftwechsel nnutz=0.45 h-1. Somit ist es auch mit den Randbedingungen dieses Verfahrens vereinbar,
dass der Nachweis mit einer
Luftwechselrate nnutz=0.55 h-1 beim Referenzgebäude geführt
wird.
-
Beim ausgeführten Gebäude steht einem Ansatz geringerer
Anlagenluftwechsel jedoch nichts
entgegen, soweit die im technischen Regelwerk genannten
Voraussetzungen vorliegen und die
jeweils angegebenen Mindestwerte nicht unterschritten werden.
Quelle und Hinweis: Bitte beachten Sie, dass in der
Original-Auslegung die aktuelle EnEV-Fassung als "EnEV 2013" bezeichnet wird.
Diese Änderungs-Verordnung wurde am 21. Nov. 2013 verkündet und gilt seit dem 1.
Mai 2014. Dieses Datum ist für die EnEV-Praxis ausschlaggebend, deshalb ist die
Verordnung als "EnEV 2014" bekannt:
Referenzausführung "bedarfsgeführte Abluftanlage"
Achtung: Für inhaltliche Fragen zu den
EnEV-Auslegungen wenden Sie sich bitte NICHT an das DIBt, sondern an
eine der beiden folgenden telefonischen Hotlines:
- Deutsche Energie-Agentur (dena) - Tel. 08 000 736 734
- Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung (BBSR):
Telefon: + 49 (0) 228 / 99 401 - 22 44
Fragen +
Antworten zur EnEV 2014
finden
|
|