Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014, EnEV ab 2016 und EEWärmeG 2011: Fragen und Antworten zu Praxisbeispielen
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014 Praxis
   · EnEV ab 2016
 · Nachrichten
 · EnEV 2014 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz
Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog EnEV 2014: Übergangsregeln für Energieausweise

.
Kurzinfo:
Ab 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Neuerungen – auch bezüglich der Gültigkeit älterer Energieausweise für Gebäude für die Vorlage bei Behörden als Nachweis, als Information für potenzielle Käufer oder Neumieter, usw. Dabei fällt auf, dass einige ältere Energieausweise nicht mehr als Vorlage bei der Behörde gelten. Es stellt sich die Frage, was betroffene Eigentümer von Gebäuden in diesem Fall beachten sollten.

|Aspekte    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2014, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, Übergangsregel, alt, alte, älteren Energie-Nachweis, Wärmeschutzverordnung, WSchVO, 1995, Gültigkeit, gelten, Behörden, Nachweis, Käufer, Neumieter, Pächter, Vorlage, Behörde, Eigentümer, Pflicht, Vorlage, Nachweis, Landesrecht, Kontrolle, Gültigkeitsdauer

Praxis und Probleme:

Energieausweise bei Neubauten und Sanierung:
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) im ersten Absatz was Eigentümer bezüglich des Energieausweises beachten müssen bei Neubauten und Sanierung. Der vierte, bzw. letzte Satz dieses Absatzes lautet:

„… Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

Übergangsregeln für bestehende Energieausweise:
Im § 29 (Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller) listet die EnEV 2014 im ersten Absatz diejenigen Energieausweise für Wohngebäude auf, die auch weiterhin 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gelten:

  • Energiebedarfsausweise für Wohngebäude nach EnEV 2002/2004,

  • bestimmte freiwillige Energiepässe und Energieausweise, die vor dem Inkrafttreten der EnEV 2007 ausgestellt wurden auch gemäß dem Entwurf der Bundesregierung vom 25. April 2007 für die EnEV 2007.

  • Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude ausgestellt nach EnEV 2009 oder EnEV 2007.

Im letzten Satz des § 29 Absatz 1 regelt die Verordnung die Ausnahmen, d.h. die Energieausweise die nicht weiterhin zehn Jahre lang gelten:

„… Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.“

Fragen: Bedeutet dies, dass beispielsweise für ein Nichtwohngebäude, das nach Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) errichtet wurde, der Eigentümer den damals erstellten Wärmebedarfsausweis NICHT mehr der Behörde vorlegen kann, wenn sie ihn verlangt? Muss der Eigentümer einen neuen Energiebedarfsausweis nach EnEV 2014 ausstellen lassen, damit er ihn ggf. der Behörde zeigen kann?

Antwort: 09.04.2014 - wenn Sie unseren Premium-Zugang abonniert haben, lesen Sie die passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format EnEV 2014: Übergangsregeln für Energieausweise

Wollen Sie den Premium-Zugang kennenlernen?
Über 800 Antworten auf EnEV-Praxisfragen finden Sie als Abonnent in unserem Premium-Bereich.
Per E-Mail erfahren Sie über neue Antworten.
->
Premium-Zugang: Informieren und bestellen

Zum Anfang der Seite

Professionelle Praxishilfen download und bestellen

.  

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|  Nachrichten  |  EnEV 2014 Text  Praxis-Dialog  Praxis-Hilfen  Kontakt  |  Datenschutz  |

.

       Impressum

© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart