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Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) 29.09.2015 - aktualisiert am 04.11.2015

Energieeinsparverordnung (EnEV) wird geändert

Die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ändert auch die energetischen Anforderungen für Gebäude

© Foto: animaflora - Fotolia.com


Das Kabinett der Bundesregierung hat am 29. September 2015 den Entwurf des Bundesinnenministers für eine Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verabschiedet. Dieser Entwurf sieht auch vor, dass sich die energetischen Anforderungen für bestimmte Gebäude zeitweilig ändern.
Sie erfahren hier kurz und bündig was sich ändern wird:

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Problem, Lösung und Begründung

Problem und Ziele: Eine wichtige Aufgabe der Bundesregierung ist es auch für die Flüchtlinge angemessene Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte zu schaffen.

Lösung für den Baubereich: Damit die Landesbehörden die benötigten Unterkünfte für die Flüchtlinge leichter genehmigen können, ändert die Verordnung zum Asylverfahrens-Beschleunigungsgesetz die geltende EnEV 2014 für bestimmte Gebäude und Baumaßnahmen und war zeitlich befristet.

Begründung: Die dringend gebotene Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge rechtfertigt es, in eng begrenztem Umfang punktuelle Erleichterungen in den Regelungen vorzunehmen, die energetische Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden vorsehen (Energieeinsparverordnung (EnEV)).

Die Regelungen sehen bereits Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände für Fälle „unbilliger Härte in sonstiger Weise“ vor (§ 25 EnEV - Befreiungen). Eine nicht unerhebliche Verzögerung bei der Bereitstellung von dringend benötigten Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge kann regelmäßig geeignet sein, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Die mit der - zeitlich befristeten - Verordnungsänderung beabsichtigte Vereinfachung besteht daher maßgeblich in einer Verfahrenserleichterung.

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Wie ändern sich die energetischen Anforderungen nach EnEV 2014?

Die Sonderregelungen zur Energieeinsparverordnung werden auf Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes beschränkt. Diese sind drei Jahre lang von den Anforderungen des § 9 (Änderung der Gebäude, Anbauten und Ausbauten) befreit.

Dies adressiert den wichtigen Praxisfall der Nutzungsänderung, die wegen baulicher Maßnahmen (Änderung, Erweiterung und Ausbau im Sinne des § 9 der EnEV 2014) Pflichten nach der Energieeinsparverordnung auslöst. Der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik bleibt einzuhalten.

Außerdem wird die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken (Nachrüstpflicht) des § 10 Absatz 3 der EnEV 2014 bis zum 31. Dezember 2018 ausgesetzt, wenn das Gebäude als Aufnahmeeinrichtung oder als Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Asylgesetzes dienen soll.

Für sonstige Einzelfälle, in denen auf Grund besonderer Gegebenheiten die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung ein Hemmnis darstellen, wird klargestellt, dass die zuständige Landesbehörde von einer unbilligen Härte (und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung) ausgehen kann, wenn gebäudebezogene
Maßnahmen dazu dienen, Asylsuchende oder Flüchtlinge zügig in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.

Auch die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften mit Containern soll erleichtert werden. Die bestehende Ausnahmeregelung von derzeit zwei Jahren wird auf Container mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.

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Ab wann gelten die geänderten Anforderungen?

Im Artikel 5 regelt die neue Verordnung, dass sie am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt.

Inzwischen wurde die Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verkündet - im
Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 41 vom 27.10.2015, ab Seite 1789
.

Die gesamte Verordnung - d.h. auch die Änderungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) - ist seit dem 28. Oktober 2015 in Kraft.

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Artikel 3: Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (verkündet im Bundesgesetzblatt BGBl. I ab Seite 1519), die zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I ab Seite 1474) geändert wurde, wird folgendermaßen geändert.
Bitte beachten Sie: Die Ergänzungen in eckigen Klammern stammen von der EnEV-online Redaktion:

1. In der Inhaltsübersicht der EnEV wird nach dem § 25 [Befreiungen] folgende Angabe eingefügt:

"§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen"

2. Nach § 25 (Befreiungen) wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen

(1) Gebäude, die bis zum 31. Dezember 2018 geändert, erweitert oder ausgebaut werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] zu nutzen, sind von den Anforderungen des § 9 [Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden] befreit. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.

(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 [Befreiungen] , die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Anforderungen dieser Verordnung im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] erheblich verzögern würden.

(3) Gebäude, die als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] genutzt werden, sind bis zum 31. Dezember 2018 von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 [Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden - Dämmung oberster Geschossdecken oder Dach] befreit.

(4) Die Ausnahme von den Anforderungen dieser Verordnung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 [Zweck und Anwendungsbereich - Ausnahmen] ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 [Gelegenheitsbauten und provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis zu zwei Jahren] genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden,
wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] zu dienen."

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Folgen der Änderungen und Sonderkonditionen

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung: Die Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) dient der Erleichterung des Verfahrens bei den zuständigen Landesbehörden. Befreiungen und Ausnahmen von der Energieeinsparverordnung sind im Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Landesbehörde geltend zu machen (§ 25 EnEV Befreiungen). Der neue § 25a (Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen) EnEV macht teilweise ein entsprechendes Verfahren entbehrlich (so § 25a Absätze 1, 3 und 4 EnEV), teilweise werden die Verfahren durch Typisierung einer Befreiung deutlich vereinfacht (§ 25a Absatz 2 EnEV).

Nachhaltigkeitsaspekte: Die zu ändernde Energieeinsparverordnung ist ein wichtiger Baustein der nationalen und europäischen Strategien zu Energiewende, Energieeffizienz und CO2-Reduktion. Die Änderungen
sind punktuell auf akute Handlungserfordernisse und Fälle begrenzt. Auswirkungen auf die nachhaltige Verfolgung dieser Ziele sind daher nicht zu befürchten.

Befristung: Die Vorschriften zur Änderung der Energieeinsparverordnung dienen der Unterstützung akut erforderlicher Maßnahmen. Die Vorschriften sind daher ausdrücklich auf die konkreten Handlungserfordernisse bei der Unterbringung der Asylsuchenden und Flüchtlinge begrenzt und zudem zeitlich befristet

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Quellen: Entwurf der Bundesregierung für eine Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 29.09.2015 (pdf)

sowie Bundesrat Drucksache 447/15 vom 29.09.15: Verordnung der Bundesregierung - Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (pdf)

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de

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