Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2014 Praxis-Hilfen: Checklisten, Bekanntmachungen, Gesetze und Normen
   Home + Aktuell
   GEG 2020
   GEIG 2021
   EnEV 2014 Praxis
   · EnEV ab 2016
 · Nachrichten
 · EnEV 2014 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   EEWärmeG 2011
   EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
   PREMIUM Login
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

Entwurf Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz beschlossen
29.09.2015 ergänzt am 07.10.2015

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) wird geändert

Der Entwurf den Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes ändert auch

© Foto: Lydia Geissler - Fotolia.com


Das Kabinett der Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes verabschiedet. Dieser umfasst auch die Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Sie finden hier auszugsweise Texte und Erläuterungen, die den Baubereich betreffen.

zum Anfang der Seite

Ziele und Lösungen für den Baubereich

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Asylverfahren zu beschleunigen, die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu erleichtern sowie die Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu verbessern.

Die Leistungen des Bundes für den sozialen Wohnungsbau werden im Rahmen der Entflechtungsmittel aufgestockt. Angesichts der hohen Anzahl der derzeit in Deutschland Asyl- und Schutzsuchenden unterstützt der Bund Länder und Kommunen zudem beim Neubau von Wohnungen und bei der
Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen. Hierzu werden die den Ländern für den Bereich „Wohnraumförderung“ zuzuweisenden Kompensationsmittel für die Jahre 2016 bis
2019 jeweils um 500 Millionen Euro erhöht. Die Länder haben zugestimmt, diese Mittel zweckgebunden für den sozialen Wohnungsbau zu verwenden.

Um die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu erleichtern, werden Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Standards ermöglicht, ebenso gibt es Erleichterungen bei den Vorschriften zum Einsatz erneuerbarer Energien und den energetischen Anforderungen an Wärmeschutz bzw. Anlagentechnik in Gebäuden für Asylbewerber und Flüchtlinge.

In den Fällen, in denen die Kommunen Kostenträger sind, geben die Länder die vom Bund erhaltenen Mittel weiter. Der Bund unterstützt Länder und Kommunen zudem beim Neubau von Wohnungen und bei der Ausweitung des Bestands an Sozialwohnungen.

zum Anfang der Seite

Probleme und Ziele des Gesetzentwurfes

Deutschland ist seit Monaten Ziel einer präzedenzlosen Zahl von Asylbewerbern, die Sicherheit vor Krieg, Verfolgung und Not suchen. Im Vergleich mit den meisten anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union wird Deutschland hierbei weit überproportional belastet. Allein für das laufende Jahr 2015 wird mit ca. 800 000 Asylsuchenden gerechnet. Zur Bewältigung der damit verbundenen Herausforderungen ist es notwendig, das Asylverfahren zu beschleunigen.

Die Rückführungen vollziehbar Ausreisepflichtiger sollen vereinfacht und Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden. Um die Unterbringung der großen Zahl von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Deutschland gewährleisten zu können, soll zudem für einen befristeten Zeitraum von geltenden Regelungen und Standards abgewichen werden können. Gleichzeitig ist es erforderlich, die Integration derjenigen, die über eine gute Bleibeperspektive verfügen, zu verbessern.

zum Anfang der Seite

Lösungen für den Baubereich

Während der Dauer des Asylverfahrens und danach bedarf es einer Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften. Hierfür werden zeitlich befristete Erleichterungen im Bauplanungsrecht geschaffen. Zudem werden in eng begrenztem und klar umrissenem Umfang weitere punktuelle Erleichterungen hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien im Gebäude vorgesehen. Diese dienen der Erleichterung des Vollzuges durch die zuständigen Landesbehörden.

zum Anfang der Seite

Artikel 9: Änderung
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen“.
 

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

(1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht], die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden, und die bis zum 31. Dezember 2018 grundlegend renoviert werden, um sie als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2 [Nutzungspflicht].

(2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbehörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1 [Ausnahmen], die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von einer unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht nach § 3 Absatz 1 [Nutzungspflicht] die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen
nach § 44 des Asylgesetzes oder von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes erheblich verzögern würde.

(3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 [Geltungsbereich der Nutzungspflicht] ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 [ Geltungsbereich der Nutzungspflicht] genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwenden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes zu dienen.“

zum Anfang der Seite

Unterbringung der Flüchtlinge

Angesichts des massenhaften Andrangs von Asyl- und Schutzsuchenden bedarf es zudem einer deutlich größeren Anzahl und Kapazität von Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Wohnraum für Menschen, die als Asylberechtigte oder aus humanitären Gründen mittel- bis längerfristig in Deutschland bleiben werden. Nach den bisherigen Erfahrungen gibt es bei der
erforderlichen Umrüstung von Gebäuden und Einrichtungen zu Erstaufnahmeeinrichtungen und Wohnraum zur (vorübergehenden) gemeinschaftlichen Unterbringung von Flüchtlingen insbesondere zahlreiche bauliche Anforderungen, die einer schnellen und auch finanziell vertretbaren Umsetzung entgegenstehen und die in einem vertretbaren Maß modifiziert werden sollen.

Zu diesem Zweck werden zeitlich befristete Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Standards des Baugesetzbuchs ermöglicht. Mit den vorgeschlagenen
Regelungen soll befristet durch gezielte Erleichterungen dem akuten Bedarf an Flüchtlingsunterkünften Rechnung getragen werden. Die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des Baugesetzbuchs bleiben davon unberührt. Die zukünftig erforderliche Schaffung dauerhaften Wohnraums auch für Flüchtlinge muss der Planung durch die Kommunen vorbehalten
bleiben.

In eng begrenztem und klar umrissenem Umfang werden darüber hinaus punktuelle Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an den Einsatz Erneuerbarer Energien in Gebäuden vorgenommen (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz). Diese dienen der Erleichterung des Vollzugs durch die zuständigen Landesbehörden.

zum Anfang der Seite

Begründung zur Änderung des EEWärmeG

Die Sonderregelungen zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz werden auf Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des Asylgesetzes beschränkt.

Hierfür wird eine auf drei Jahre befristete generelle Befreiung von der Pflicht des § 3 Absatz 2 Erneuerbare-
Energien-Wärmegesetz vorgenommen. Dies adressiert den wichtigen Praxisfall der Nutzungsänderung bereits errichteter öffentlicher Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die wegen einer grundlegenden Renovierung die Pflicht nach § 3 Absatz 2 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz auslöst.

Für Einzelfälle, in denen auf Grund besonderer Gegebenheiten die Einhaltung der Pflicht des § 3 Absatz 1 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ein Hemmnis darstellt, wird eine gesetzliche
Klarstellung dahin gehend vorgenommen, dass die zuständige Landesbehörde von einer unbilligen Härte (und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung) ausgehen kann, wenn ein Bauvorhaben dazu dient, Asylsuchende oder Flüchtlinge zügig in einer Aufnahmeeinrichtung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen.

Auch die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder von Gemeinschaftsunterkünften mit Containern soll erleichtert werden: Die bestehende Ausnahmeregelung von derzeit zwei Jahren wird auf Container mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu 5 Jahren ausgedehnt.

zum Anfang der Seite

Die weiteren Schritte und Inkrafttreten

Wie wir vom Pressesprecher des Bundesinnenministerium erfahren haben, werden die beiden neuen Regelungen nun in Bundestag und Bundesrat beraten. Inzwischen ist auch bekannt, dass sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung vom 16. Oktober 2015 damit befassen wird. Diese Beratungen soll im Mitte Oktober beendet sein. Danach fertigt der Bundespräsident das Gesetz aus - ein Datum dazu gibt es noch nicht. Die Änderungen zum EEWärmeG werden voraussichtlich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 29.09.2015 (pdf)

Redaktion: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin
in Stuttgart, Herausgeberin und Redakteurin EnEV-online.de

zum Anfang der Seite

Wollen Sie auf dem Laufenden bleiben?

Abonnieren Sie unseren kostenfreien Newsletter und erfahren Sie monatlich per E-Mail über neuen Informationen in EnEV online.

zum Anfang der Seite

Folgende Nachrichten könnten Sie auch interessieren:

zum Anfang der Seite


 


Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|  Nachrichten  |  EnEV 2014 Text  Praxis-Dialog  Praxis-Hilfen  Kontakt  |  Datenschutz  |

..  
 

       Impressum

© 1999-2022 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart