Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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Bild 10.01.2017

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) geändert

Ab 2017: Kennzeichen für alle alten Heizungen

Grafiken Etikett: EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage 1 und 2


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind ab 2017 verpflichtet, diejenigen Heizgeräte, die noch kein Etikett haben, mit einem Label zu versehen. Der Bund wird ihnen die Kosten für diesen Aufwand erstatten.

Seit dem 1. Januar 2016 gilt das geänderte Effizienz-Etikett für Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind. Der englische Begriff für Etikett" lautet "Label", daher wird vielfach vom "Heizungs-Label" gesprochen. Es soll Verbraucher kostenfrei über den individuellen Effizienzstatus ihrer Heizkessels informieren. Ausstellungsberechtigte nach der EnEV 2014, § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) durften im Jahr 2016 auch Heizungs-Label anbringen.

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Was bezweckt das geänderte Energieverbrauchskennzeichnungs-Gesetz?

Mit dem geänderten Gesetz wurde der Anwendungsbereich des Energieverbrauchkennzeichnungsgesetzes auf gebrauchte Heizgeräte ausgeweitet.

Während 2016 Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 der Energieeinsparverordnung (EnEV) berechtigt waren, ein Etikett auf bestimmte Heizgeräte anzubringen, werden die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ab 2017 verpflichtet, diejenigen Heizgeräte, die noch kein Etikett haben, nach zu etikettieren.

Die Verbraucher erhalten über das nationale Heizungslabel eine kostenfreie Erstinformation und ergänzende Informationen über weitergehende Energieberatungsangebote und Investitionszuschüsse. Aus dem Etikett kann keine Austauschverpflichtung abgeleitet werden. Es obliegt allein dem Eigentümer zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Anschluss an das Etikettieren getroffen werden sollen.

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Welche Gesetzes-Folgen erwartet der Bund?

Der Bund erwartet, dass aufgrund des Gesetzes die Austauschrate bei Heizgeräten auf 3,7 Prozent pro Jahr steigen wird. So wird durch einen Heizkesseltausch für Ein- und Zweifamilienhäuser eine durchschnittliche Endenergieeinsparung von 15 Prozent und 3 600 Kilowattstunden pro Jahr sowie für Mehrfamilienhäuser von 10 Prozent und 8 500 Kilowattstunden pro Jahr angenommen.

Darüber hinaus können sowohl die Hersteller als auch die Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und Energieberater mit einem spürbar steigenden Absatz beziehungsweise Auftragsvolumen rechnen. Allein im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser wird aufgrund der Maßnahme mit einem Investitionsvolumen von circa 2,1 Milliarden Euro bis 2020 gerechnet. Für den Bereich Mehrfamilienhäuser werden zusätzliche Investitionen erwartet, die allerdings noch nicht berechnet wurden.

Mit dem Anbringen des Etiketts sollen die Verbraucher auch auf weitergehende Beratungsangebote hingewiesen werden. Dies dürfte aufgrund der hohen Zahl von circa 12,7 Millionen Etiketten, die bis 2023 auf den Heizgeräten angebracht werden, auch die Nachfrage nach Beratungsangeboten deutlich erhöhen. In Folge der Beratung könnten weitergehende Investitionen ausgelöst werden, die über den Heizgerätetausch hinaus die gesamte Heizungsanlage oder das gesamte Gebäude betreffen.

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Welche Heizgeräte sind betroffen?

Wir zitieren dafür direkt aus dem Gesetzes-Entwurf, der vom Bundeswirtschaftsministerium auf seinen Webseiten veröffentlicht ist:

EnVKG 2016, § 1 Anwendungsbereich

"(2) Dieses Gesetz ist für gebrauchte Produkte anzuwenden, soweit

  1. es sich um Heizgeräte im Sinne von Artikel 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ... der Kommission im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1) geändert worden ist,

  2. Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe handelt und

  3. diese eine Nennleistung von bis zu 400 Kilowatt besitzen.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden für:

  1. gebrauchte Produkte mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten,

  2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht werden und

  3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.“

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Welche Fachleute sind berechtigt die neuen Effizienz-Label anzubringen?

Wir zitieren dafür direkt aus dem Gesetzes-Entwurf, der vom Bundeswirtschaftsministerium auf seinen Webseiten veröffentlicht ist:

EnVKG 2016, § 16 Berechtigung zur Verbrauchskennzeichnung

"(1) Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger ... , Gebäudeenergieberater des Handwerks und Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind berechtigt, auf Heizgeräten ... ein Etikett nach dem Muster in Anlage 1 oder Anlage 2 anzubringen, wenn sie mit dem Eigentümer oder Mieter des jeweiligen Gerätes in einem bestehenden Vertragsverhältnis mit Bezug zu den Heizgeräten oder zur energetischen Sanierung des Gesamtgebäudes stehen oder wenn sie vom Eigentümer oder Mieter mit der Untersuchung der Heizgeräte beauftragt worden sind. ...

(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 dürfen Etiketten nur nach den zeitlichen Vorgaben der Anlage 3 (siehe Zeitplan) vergeben."

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Wer bezahlt den Kennzeichnungs-Aufwand für die alten Heizungen?

Die Eigentümer und Mieter von betroffenen alten Heizungen erhalten die Etiketts kostenfrei angebracht. Sie müssen allerdings dulden, dass ein berechtigter Fachmann sich das Gerät ansieht und das passende Etikett anbringt. Für den Hauseigentümer und Mieter wird das Etikettieren demnach kostenfrei sein. Dies soll die Akzeptanz der Informationsmaßnahme bei dem Hauseigentümer und Mieter steigern.

ab 2016: Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater werden ab 2016 durch das Gesetz berechtigt, alte Heizungen freiwillig (und ohne Kostenerstattung) zu etikettieren.

ab 2017: Die circa 8 000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden ab 2017 verpflichtet, im Rahmen der circa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau, die noch nicht etikettierten Heizungen zu kennzeichnen. Dafür erhalten sie einen finanziellen Ausgleich durch den Bund.

Nach aktuellen Schätzungen sind circa 12,7 Millionen Heizgeräte älter als 15 Jahre. Der Umfang des freiwillig erfolgenden Etikettierens lässt sich nur schwer voraussagen. Der Bund geht davon aus, dass pro Jahr 30 Prozent des ungekennzeichneten Heizgerätebestands freiwillig (und ohne Kostenerstattung) etikettiert werden. Die restlichen Heizgeräte werden von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ab 2017 gekennzeichnet.

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Wie sieht das Etikett für Alt-Heizungen aus?

Der Entwurf für das geänderte Gesetz umfasst auch drei Anlage: zwei mit den Mustern für die Heizungs-Etiketts und eine Anlage mit dem Zeitplan.

Die Heizungsetiketts werden zunächst ab 2016 - nach dem Muster der Anlage 1 erstellt und ab dem 26. September 2019 nach dem Muster der Anlage 2.

Lesen Sie die weiteren Erläuterungen dazu:

Geändertes EnVKG 2016: Muster der Heizungs-Etiketts ab 2016 und ab 2019

Grafiken Etikett: EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage 1 und 2

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Wie sieht das Musteretikett für Heizgeräte ab 2016 aus?

EnVKG 2016, Anlage 1 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019)

EnVKG 2016, Anlage 1 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung bis einschließlich 25. September 2019)

Grafik: EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage 1

Anlage 1 des EnVKG sieht bis einschließlich des 25. Septembers 2019 die Verwendung eines Etiketts mit den Effizienzklassen A++ bis G vor, das im Wesentlichen dem Etikett für neu Heizgeräte entspricht. Insbesondere die Einteilung der Energieeffizienzklassen wird vollständig übernommen. Die Angabe zur Nennleistung des Kessels fehlt.

Dazu begründet der Bund wir folgt: "Auf diese Angabe kann aber zum Zweck der Motivation der Eigentümer zum Austausch der Heizgeräte verzichtet werden. Darüber hinaus bestünde bei dieser Angabe die Gefahr, dass diese den Eigentümer gegebenenfalls bei der Ersatzbeschaffung dazu verleiten könnte, ein überdimensioniertes Gerät zu erwerben. Dafür enthält das Etikett Hinweise, wo die Eigentümer oder Mieter weiterführende Informationen zum Heizungsetikett erhalten können. Dies ermöglicht es dem Eigentümer oder Mieter auch Monate und Jahre nach dem Aufbringen des Etiketts, Informationen über bestehende Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten zu erhalten. Schließlich wurde in der Kopfzeile die international verständliche Kurzform für Energie „ENERG“ durch den deutschen Begriff „Energie“ ersetzt."

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Wie sieht Musteretikett ab 26. September 2019 aus?

EnVKG 2016, Anlage 2 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019)

EnVKG 2016, Anlage 2 (Musteretikett für Heizgeräte zur Verwendung ab 26. September 2019)

Grafik: EnVKG-Entwurf der Bundesregierung Anlage 2

Anlage 2 des EnVKG 2016 sieht ab dem 26. September 2019 die Verwendung eines Etiketts mit den Effizienzklassen A+++ bis D vor, das im Wesentlichen dem Etikett für neue Heizgeräte nach EU-Verordnung gleicht.

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Wie sieht der Etikettierungs-Zeitplan aus?

Ab den folgenden Jahren kann das Etikett durch die in EnVKG 2016 § 16 Absatz 1 genannten Berechtigten auf Heizgeräte der nachstehenden Baujahre angebracht werden:
 

laufende
Nummer

ab dem Jahr

Etikettierung
auf Heizgeräten der Baujahre

1.

2016

bis einschließlich 1986

2.

2017

bis einschließlich 1991

3.

2018

bis einschließlich 1993

4.

2019

bis einschließlich 1995

5.

2020

bis einschließlich 1997

6.

2021

bis einschließlich 2001

7.

2022

bis einschließlich 2005

8.

2023

bis einschließlich 2008

9.

2024

ab 2009, sofern sie
mindestens 15 Jahre alt sind

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Ab wann gilt das geänderte Kennzeichnungs-Gesetz?

Das geänderte Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2016 mit einer Ausnahme und zwar der § 17 (Verpflichtung zur Verbrauchskennzeichnung). Dieser gilt erst ab dem 1. Januar 2017.

  • ab 2016: Die berechtigten Fachleute, zu denen auch die Ausstellungsberechtigten nach EnEV 2104, § 21 (für Energieausweis im Bestand) zählen, haben bereits ab nächstem Jahr freiwillig - und ohne Erstattung der Kosten - die Möglichkeit die Heizungs-Label anzubringen.

  • ab 2017: Den Bezirksschornsteinfegern verbleibt ab dem 1. Januar 2017 die Aufgabe, diejenigen Heizgeräte zu etikettieren, bei denen dies noch nicht geschehen ist. Die Bezirksschornsteinfeger erhalten auch die Kosten für ihren Aufwand vom Bund erstattet.

Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

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Quellen und weitere Informationen:
Bundeswirtschaftsministerium: www.bmwi.de

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