Energieausweis und EnEV 2009

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Fortschreibung der EnEV 2014 und des EEWärmeG 2011

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EnEV 2014: Was kommt wann? 26.03.2015

Fortschreibung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)

EnEV 2017 am Horizont:
Aktueller Stand und Ausblick


Nächstes Jahr wird die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) wieder geändert, wie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) es fordert. Auf der BAU 2015 wurde die kommende Novelle im Rahmen des EnEV-Symposiums als "EnEV 2017" vorgestellt. Wir gehen davon aus, dass die neue Verordnung ab 2017 gelten wird. Sie wird für Neubauten den Niedrigstenergie-Standard einführen. Dieses fordern die EU-Richtlinie 2010 sowie unser Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) nach folgendem Zeitplan:
- für privatwirtschaftlich genutzte Gebäude ab 2021,
- für öffentliche Neubauten bereits ab 2019.
Wie die kommende EnEV 2017 diesen Zeitplan umsetzt werden wir erleben. Verschaffen Sie sich den aktuellen Überblick:

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Wer ist für die nächste EnEV-Novelle zuständig?

Wie Horst-Peter Schettler-Köhler, vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) bereits auf dem EnEV-Symposium auf der BAU 2015 berichtete, muss noch einiges geklärt werden im Hinblick auf die Zuständigkeiten rund um die novellierte Verordnung. Dieses hat vielfache Gründe: Seit der ersten Wärmeschutzverordnung  (WSchVO 1977) bis zur aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2914) haben das Bundeswirtschafts- und Bundesbauministerium gemeinsam die "Feder geführt", d.h., "auf gleicher Augenhöhe" die neuen Regelungen jeweils gemeinsam entwickelt.

Die Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei der letzten Regierungsbildung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) für das Energiesparrecht zuständig ernannt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat nun auch die Aufgaben übernommen die EnEV weiterzuschreiben. Die entsprechenden Ressorts des BMUB und BMWi haben vereinbart, die gemeinsame Federführung wie bisher fortzusetzen, wobei das BMWi das Recht hat, Vorschläge auszuarbeiten.

Der Bundesjustizminister wird eine generelle Zuständigkeitsverordnung erlassen, die übergreifend für alle Rechtsverordnungen gelten wird. Dieses wird auch etliche Bereiche der EnEV betreffen, wie das Modellgebäudeverfahren (bekannt als "EnEV easy"), die vereinfachte Datenaufnahme im Gebäudebestand, die Verbrauchs- und Vergleichswerte für Nichtwohnbauten, die  Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis, die Regeln der Technik, genereller Bekanntmachungsweg sowie die Arbeitshilfe über Pflichtangaben für Immobilienanzeigen.

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Wann kommen die aktualisierten Bekanntmachungen zu den Energieausweisen für Bestandsbauten?

Wie Sie wissen, hat das dazumal zuständige Bundesbauministerium am 30. Juli 2009 praktische Arbeitshilfen für Aussteller von Energieausweisen im Bestand bekannt gemacht. Diese beziehen sich formal nicht auf eine bestimmte Fassung der EnEV, sind demnach im Prinzip auch zur EnEV 2014 noch gültig, auch wenn sie inhaltlich nicht auf dem neuesten Stand sind. Wenn Sie Energieausweise für bestehende Gebäude ausstellen, können Sie diese Arbeitshilfen weiterhin nutzen.

Das BBSR hat bereits letztes Jahr - im ersten Halbjahr 2014 - eine neue Fassung dieser Bekanntmachungen ausgearbeitet und mit den entsprechenden Bundesministerien abgestimmt. Aktuell klären die betroffenen Ressorts wie diese aktualisierten Bekanntmachungen verkündet werden sollen.

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Was ändert sich bei der vereinfachten Datenaufnahmen im Bestand für die Ausstellung von Energieausweisen?

Das BBSR hatte noch im Namen des früheren Bundesbauministerium (BMVBS) den TÜV Hessen beauftragt, im Rahmen eines Gutachtens Vorschläge auszuarbeiten für eine neue, aktualisierte Ausgabe der Bekanntmachungen zur Datenaufnahmen von bestehenden Gebäuden. Dieses Vorhaben ist inzwischen abgeschlossen und das BBSR hat die Ergebnisse auf seinen Webseiten veröffentlicht.

Was würde sich demnach bei der Datenaufnahme ändern?

  • Neue Fassung DIN V 18599:
    Die neue Ausgabe der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) stammt mittlerweile vom Dezember 2011. Das führt dazu, dass insbesondere der Katalog für die Anlagenkennwerte für bestehende Nichtwohnbauten aktualisiert werden muss.

  • Energetische Annahmen für Außenbauteile:
    Wie die Praxis gezeigt hat, müssen die energetischen (Default-) Annahmen für Außenbauteile bestimmter Jahrgänge geändert werden, aufgrund der neuesten Erkenntnisse.

  • Geometrische Vereinfachungen:
    Die vereinfachte Datenaufnahme erlaubt auch bestimmte geometrische Vereinfachungen anzuwenden. In einer aktualisierten Ausgabe müssen diese teilweise präzisiert und geändert werden

  • Wegfall einiger Regelungen:
    Die EnEV 2014 bringt etliche Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden EnEV 2009. Dieses führt dazu, dass einige Regeln in der vereinfachten Datenaufnahme künftig entfallen.

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Wie ändern sich die Regeln über die Energieverbrauchs-kennwerte in bestehenden Gebäuden?

  • Nichtwohnbauten im Bestand:
    Die "Vergleichswerte" sind obligatorisch, die neue Bekanntmachung muss nur formal angepasst werden: Die alten Vergleichswerte „vor EnEV 2009“ werden gestrichen und der Bezug zum neuen Bauwerkszuordnungskatalog (BWZK) geschaffen. Die EnEV 2014 bringt etliche Neuerungen im § 19 (Ausstellung Energieausweis im Bestand auf der Grundlage des Energieverbrauchs). Die geänderten Vorgaben müssen auch in den Bekanntmachungen entsprechend berücksichtigt werden.

  • Wohnbestand:
    Die EnEV 2014 hat neue Zuschläge für das Warmwasser
    und die Kühlung von Bestandsbauten eingeführt. Die neuen Bekanntmachungen müssen diese nun auch integrieren. Auch die Beschreibung der Berechnungsschritte und die Einbindung des Leerstands-Zuschlags soll verbessert werden. Auch die Regelungen für die neuen energetischen Pflichtangaben in Immobilien-Anzeigen nach EnEV 2014, § 16 a müssen eingepflegt werden.

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Wann kommt das Modellgebäudeverfahren für neue, ungekühlte Wohngebäude "EnEV easy" tatsächlich?

Die aktuelle EnEV 2014 führt im § 3 (Neubau Wohngebäude) im 5. Absatz ein neues, vereinfachtes Verfahren ein. Für bestimmte Wohngebäude erlaubt die Verordnung keinen EnEV-Nachweis zu berechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für diese neue Methode wird das Bundesministerium eine entsprechende Bekanntmachung herausgeben.

Diese Bekanntmachung wird aktuell noch vorbereitet. Das neue Modellverfahren muss man noch an den verkündeten Stand der Verordnung anpassen. Die Konzeption als "Bekanntmachung" erlaubt den zuständigen Gremien später auch weitere Optionen bei den Anlagenkonzepten und bei den Wärmeschutzkombinationen einzuführen.

Die Berechnungen eines Gutachters sollen jetzt im März 2015 vorliegen. Auch die Herausgabe dieser Bekanntmachung erfordert ebenfalls Klarheit über die formalen Zuständigkeiten der Bundesministerien. Die Ausstellung von Energieausweisen für neue Wohngebäude nach dem neuen Verfahren - ohne Energiebedarfsberechnungen - soll mit der Version 2.0 der BBSR-Druckapplikation ermöglicht werden.

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Wie wird "EnEV easy" in der Planung funktionieren?

Ein Haus planen und bauen ohne den EnEV-Nachweis zu berechnen und dabei die Kennwerte für den Energieausweis gleich mühelos parat haben. Dieses verspricht die neue Vereinfachung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) - allgemein als "EnEV-easy" bekannt. Auf dem EnEV-Symposium anlässlich der Messe BAU 2015 in München stellten zwei Referenten den aktuellen Stand vor: Dipl.-Ing. Horst-P. Schettler-Köhler, Leiter des Referates II 2 "Energieeinsparung, Klimaschutz" im Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung und und Werner Niklasch, vom TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH. Wir berichteten im 4. Teil unserer EnEV-easy-Serie kurz darüber:
1. Teil: Ziele und Begründung der Bundesregierung
2. Teil: EnEV-online Leser äußern sich sehr kritisch
3. Teil: Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen
4. Teil: Aktueller Stand - Bericht von der BAU 2015

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EnEV 2017: Was bringt die nächste Novelle?

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) fordert im § 2a (Zu errichtende Niedrigstenergiegebäude), 2. Absatz:
"Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung …[zur Einführung
des Niedrigstenergiehaus-Standards] … für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 … [alle konditionierten Gebäude] und für Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 … [konditionierte Gebäude in Eigentum und Nutzung von Behörden] … vor dem 1. Januar 2017 zu erlassen."

Demnach muss die kommende Novelle bis Ende nächsten Jahres fertig geändert sein.

Das BBSR hat in diesem Sinne für das Bundesumweltministerium (BMUB) und Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) eine vorbereitende Studie beauftragt: Diese umfasst folgende Aspekte: Empfehlungen zur Anforderungsstruktur im Lichte der EU-Richtlinie für energieeffiziente Gebäude von 2010, das "kostenoptimales Niveau 2020" im Sinne der Richtlinie, der
Wirtschaftlichkeitsnachweis nach EnEG 2013 § 5 (Gemeinsame Voraussetzungen für Rechtsverordnungen) für den Niedrigstenergiehaus-Standard, Vorschläge zur Nachweisführung und für "Quartierslösungen".

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Wie wird das EEWärmeGesetz weiterentwickelt?

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat im Rahmen eines Auftrags analysieren lassen ob es beim Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011) auch Handlungsbedarf gibt parallel zur Fortschreibung der EnEV.

Im Erfahrungsbericht der Bundesregierung vom 19. Dezember 2012 zum EEWärmeG sind auch verschiedene Szenarien beschrieben. Sie betreffen die Nutzungspflicht im Neubau, die finanzielle Förderung im Rahmen des Marktanreizprogramms (MAP), den Gebäudebestand, die Wärme- und Kälteaktionspläne sowie die Datenerfassung und Statistik.
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BMU: Erfahrungsbericht zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) durch die Bundesregierung

Der Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) sieht vor, das EEWärmeG mit der EnEV abzugleichen. Dabei muss man insbesondere die Überschneidungen an Schnittstellen prüfen sowie die Möglichkeiten das Gesetz zu vereinfachen, damit die erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung von Gebäuden besser integriert werden. Auch soll man prüfen, inwieweit man das EEWärmeG und die EnEV zusammenlegen kann.
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BMWi: Nationale Aktionsplan Energieeffizienz - NAPE

Wie Horst-Peter Schettler-Köhler bereits auf dem EnEV-Symposium auf der BAU 2015 berichtete, ist davon auszugehen, dass zumindest mit weiterer Verschärfung der EnEV-Anforderungen es nicht mehr nötig sein wird parallel dazu eine gesonderte Regelung weiterzuführen zu einer Quote für erneuerbar erzeugte Wärme. Die Gutachter werden im Sommer ihre Empfehlungen in dieser Angelegenheit abgeben. Man darf gespannt sein!

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:
www.forschungsinitiative.de/aktuelles/forschung-aktuell/die-energieeinsparverordnung-2014-in-der-praxis/90aeb425ca4dc9b6140c527877d38531/

-> EnEV 2014 + EEWärmeG in der Praxis

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