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EnEV 2014 - neue Energieeinsparverordnung

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EnEV 2014: Was kommt wann? 14.11.2015

EnEV 2014: Für welche Bauvorhaben
greift der erhöhte Neubau-Standard ab 2016?


Erhöhter Energie-Standard ab 2016

Ab 1. Januar 2016 führt die EnEV 2014 den erhöhten Energie-Standard für Neubauten ein - d.h. für neu errichtete Gebäude. Konkret bedeutet dies:

  • Energieeffizienz des Gebäudes:
    Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf (zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften, Kühlen und bei Nicht-Wohnbauten auch für die eingebaute Beleuchtung) sinkt um 25 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2014.

  • Wärmeschutz der Gebäudehülle:
    Der maximal erlaubte, mittlere Wärmeverlust durch die Gebäudehülle sinkt um ca. 20 Prozent im Vergleich zur aktuellen EnEV 2014.

Ob die erhöhten Anforderungen gelten hängt zunächst davon ab, ob der Bauherr einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder ob er für sein Bauvorhaben weder eine Genehmigung noch eine Anzeige benötigt. Lesen Sie was in den einzelnen Fälle gilt:

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Bauvorhaben mit Bauantrag

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr den Bauantrag bei der Baubehörde einreicht.

  • Neubau: Wenn der Bauherr den Bauantrag am 1. Januar 2016 oder später einreicht, gilt der erhöhte Neubau-Standard der EnEV 2014 für sein Bauvorhaben.

  • Bestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), gelten die erhöhten Anforderungen NICHT, auch wenn der Bauherr den Bauantrag im Jahr 2016 oder später einreicht.

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Bauvorhaben mit Bauanzeige

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauherr die Bauanzeige bei der zuständigen Behörde erstattet.

  • Neubau: Wenn der Bauherr die Bauanzeige am 1. Januar 2016 oder später erstattet, gilt der erhöhte Neubau-Standard für sein Bauvorhaben.

  • Bestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), gelten die erhöhten Anforderungen NICHT, auch wenn der Bauherr die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später einreicht.

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Genehmigungs- und anzeigenfreie Bauvorhaben

Für diese Fälle ist der Termin maßgeblich, an dem der Bauherr mit der Bauausführung tatsächlich beginnt.

  • Neubau: Wenn der Bauherr mit der Bauausführung im Jahr 2016 beginnt, gilt der erhöhte Neubau-Standard für sein Bauvorhaben.

  • Bestand: Bei Sanierung der Außenhülle oder Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche, bei der sich die EnEV-Anforderungen sich auf den Neubau-Standard beziehen (§ 9), gelten die erhöhten Anforderungen NICHT, auch wenn der Bauherr die Bauausführung im Jahr 2016 oder später beginnt.

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Redaktion: Melita Tuschinski
Herausgeberin EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:

-> EnEV 2014: Kurzinfo für die Praxis Info-Broschüre (pdf)

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